Bürgertestungen

Kostenfreie Bürgertests nicht mehr zum "Freitesten"
Bürgertests zum „Freitesten“ nach einer Coronainfektion zur Aufhebung der Absonderung sind seit dem heutigen Montag nicht mehr kostenfrei. Die Testverordnung wurde entsprechend angepasst. Damit schränkt der Bund das Angebot an anlasslosen Testungen asymptomatischer Personen weiter ein, bevor es nach dem 28. Februar gänzlich eingestellt wird.
Ein Grund für die weitere Einschränkung des Testangebots ist, dass die Pflicht zur Isolation in vielen Bundesländern aufgehoben wurde.
Wer weiterhin Anspruch auf Bürgertestung hat
Anspruch auf einen kostenfreien Bürgertest haben bis einschließlich 28. Februar nur noch Patienten, Bewohner und Besucher in Einrichtungen wie in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Reha-Einrichtungen, Dialysezentren oder Einrichtungen der Eingliederungshilfe. Pflegende Angehörige (nach Paragraf 19 SGB XI) sowie Menschen mit Behinderung und die bei ihnen beschäftigten Personen („Persönliches Budget nach Paragraf 29 SGB IX“) können sich ebenfalls gratis testen lassen.
Schriftliche/elektronische Bestätigung
Bitte denken Sie an die schriftliche oder elektronische Bestätigung über die Testdurchführung bei Bürgertestungen bei sämtlichen Testungen nach der TestV, insbesondere bei Bürgertestungen, Bestätigungstestungen, Kontaktpersonentestungen. Bei präventiven Mitarbeitertestungen entfällt diese.
WICHTIG! Registrierung und Meldung
Da neben den niedergelassenen Ärzten noch viele weitere Leistungserbringer (Apotheken, Rettungs- und Hilfsdienste u.a.) bei der Durchführung der sogenannten Bürgertests (§4a TestV) unterstützen, hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW (MAGS) die Koordination landesweit übernommen und größtenteils an die Gesundheitsämter der Kommunen delegiert.
Wenn Sie Testungen nach §4a in Ihren Praxen vornehmen wollen, gehen Sie bitte wie folgt vor:
- Einmalige Meldung beim zuständigen Gesundheitsamt.
- Tagesgenaue Meldung der Anzahl der durchgeführten und positiven Tests unbürokratisch per Email an das Gesundheitsamt.
Welche Tests sind zugelassen?
Zugelassen sind jetzt nur noch Antigen-Tests, die in der vom Gesundheitssicherheitsausschuss der Europäischen Union beschlossenen Gemeinsamen Liste von Corona-Antigen-Schnelltests verzeichnet sind. Sie finden die Liste auf der In ternetseite des Paul-Ehrlich-Instituts unter www.pei.de/sars-cov-2-ag-tests.
Abrechnung der PoC-Tests
Symbolnummer | Bedeutung | Wertigkeit |
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97120G | Abstrich im Rahmen der Bürgertestung - Beendigung Absonderung (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 4a Abs. 1 Nr. 4 TestV) | 6,00 Euro ab 01.12.2022 |
97120H | Abstrich im Rahmen der Bürgertestung - Besuch Pflegeheim, Krankenhaus, etc. (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 4a Abs. 1 Nr. 5 TestV) | 6,00 Euro ab 01.12.2022 |
97120M | Abstrich im Rahmen der Bürgertestung - Leistungsberechtige u. Beschäftigte persönliches Budget (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 4a Abs. 1 Nr. 8 TestV) | 6,00 Euro ab 01.12.2022 |
97120N | Abstrich im Rahmen der Bürgertestung – Pflegeperson (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 4a Abs. 1 Nr. 9 TestV) | 6,00 Euro ab 01.12.2022 |
Ab dem 01.12.2022 wird die Vergütung für folgende Leistungen und Pauschalen herabgesetzt:
Symbolnummer | Bedeutung | Wertigkeit |
---|---|---|
97123B | Sachkosten PoC-Antigen-Test durch Dritte bei Bürgertestungen | 2,00 Euro ab 01.12.2022 |
97120 | Durchführungskosten | 6, 00 Euro ab 01.12.2022 |
97123 | Sachkosten PoC-Antigen-Test durch Dritte/Eigenanwendung | 2,00 Euro ab 01.12.2022 |
97120E | Überwachung Abstrich bei Eigenanwendung | 4,00 Euro ab 01.12.2022 |
Die ärztliche Leistung sowie die Sachkosten werden wie gewohnt über die Quartalsabrechnung abgerechnet.
Die aktualisierte COVID-19-Abrechnungsübersicht steht Ihnen hier zur Verfügung.
Bitte beachten Sie:
Leistungen, die bis zum 30.11.2022 erbracht wurden, sind ausschließlich bis zum 31.01.2023 abzurechnen. Eine Abrechnung nach dem 31.01.2023 ist nicht mehr möglich.
Die Leistungen, die ab dem 01.12.2022 erbracht werden, sind zwingend zum Ende des Quartals abzurechnen in dem sie entstanden sind. Ein Anspruch auf Vergütung der Leistungen besteht bei einer verspäteten Abrechnung nicht mehr.
Die Aufbewahrungsfrist des Testergebnisses und des Nachweises über die Meldung eines positiven Testes an das Gesundheitsamt wurde bis zum 31.12.2023 verlängert.
Ab dem 01.03.2023 besteht kein Anspruch mehr auf Testungen nach der TestV.
Anbindung an die Corona-Warn-App
Zur Abrechnung von Bürgertestungen ist eine Anbindung an die Corona-Warn-App nicht mehr erforderlich.
Dokumentationspflicht
Die TestV stellt klar, welche Angaben zu dokumentieren und bis zum 31.12.2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren sind. Hierzu zählen insbesondere:
- bei der Abrechnung von PoC-Antigen-Tests oder Antigen-Tests zur Eigenanwendung der Kaufvertrag oder die Rechnung oder bei unentgeltlicher Bereitstellung einen Nachweis des Bezuges,
- für jede durchgeführte Testung der Vorname, der Familienname, das Geburtsdatum und die Anschrift der getesteten Person, die Art der Leistung, der Testgrund nach den §§ 2 bis 4b (bei Bürgertestungen Testgrund nach den einzelnen Gründen nach § 4a), der Tag, die Uhrzeit, das Ergebnis der Testung und der Mitteilungsweg an die getestete Person,
- bei Durchführung eines PoC-Antigen-Tests oder eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung die individuelle Test-ID gemäß der Marktübersicht des Bundesamtes für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 1 Absatz 1 Satz 6,
- bei einem positiven Testergebnis ein Nachweis der Meldung an das zuständige Gesundheitsamt,
- die schriftliche oder elektronische Bestätigung der getesteten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters über die Durchführung des Tests. Bei präventiven Mitarbeitertestungen ist keine Bestätigung erforderlich
- Zustimmung/Ablehnung der getesteten Person zur Übermittlung des Testzertifikats an die Corona-Warn-App
- Bis zum 31.12.2022 aufzubewahren: das Testergebnis sowie der Nachweis der Meldung an das zuständige Gesundheitsamt
- Bei Testungen mit Eigenanteil nach § 4a die Selbstauskunft der getesteten Person
Wichtige Dokumente zum Download
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Coronatest bei asymptomatischen Personen/Genesenenzertifikat vom 02.12.2022
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Coronatest bei asymptomatischen Personen/Genesenenzertifikat nach TestV ab 30.06.2022(gültig ab 30.06.2022 bis 25.11.2022)
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Dritte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-TestverordnungStand: 29.06.2022
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Coronatests bei asymptomatischen Personen / Genesenenzertifikat nach TestV ab ab 31.03.2022(gültig ab 31.03.2022)
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Coronatests bei asymptomatischen Personen / Genesenenzertifikat nach TestV ab ab 12.02.2022(gültig ab 12.02.2022)
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Coronatests bei asymptomatischen Personen / Genesenenzertifikat nach TestV(gültig 11.01.2022 bis 11.02.2022)
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Coronatests bei asymptomatischen Personen / Genesenenzertifikat nach TestV ab 18.12.2021(gültig 18.12.2021 bis 10.01.2022)
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Coronatests bei asymptomatischen Personen / Genesenenzertifikat nach TestV(gültig 13.11.2021 bis 17.12.2021)
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Coronatests bei asymptomatischen Personen / Genesenenzertifikat / ärztliches Zeugnis nach TestV(gültig 11.10.2021 bis 12.11.2021)
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Coronatests bei asymptomatischen Personen nach TestV ab 01.07.2021(gültig 01.07.2021 bis 10.10.2021)