Bürgertestungen

Bürgertestungen wieder kostenlos
Jede Bürgerin und jeder Bürger kann sich wieder kostenlos auf das Coronavirus testen lassen. Eine Verordnung des Bundesgesundheitsministeriums, die dies regelt, trat am 13. November 2021 in Kraft. Damit hat dann jeder Anspruch auf mindestens einen kostenlosen Antigen-Schnelltest (PoC-Test) pro Woche – und dies gilt unabhängig vom Impf- oder Genesenenstatus.
Grundsätzlich haben sowohl GKV-Patienten als auch nicht gesetzlich versicherte Personen einen Anspruch auf die Testung.
WICHTIG! Registrierung und Meldung
Da neben den niedergelassenen Ärzten noch viele weitere Leistungserbringer (Apotheken, Rettungs- und Hilfsdienste u.a.) bei der Durchführung der sogenannten Bürgertests (§4a TestV) unterstützen, hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW (MAGS) die Koordination landesweit übernommen und größtenteils an die Gesundheitsämter der Kommunen delegiert.
Wenn Sie Testungen nach §4a in Ihren Praxen vornehmen wollen, gehen Sie bitte wie folgt vor:
- Einmalige Meldung beim zuständigen Gesundheitsamt.
- Tagesgenaue Meldung der Anzahl der durchgeführten und positiven Tests unbürokratisch per Email an das Gesundheitsamt.
Welche Tests sind zugelassen?
Die präventiven Testungen können ausschließlich mittels Point-of-Care-Antigen-Test (PoC-Test), welche das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hier veröffentlicht, durchgeführt werden. Diese sind von der Praxis selbst zu beschaffen.
Abrechnung der PoC-Tests?
Vergütet wird die ärztliche Leistung (SNR 97120B, Wertigkeit 8,00 Euro) welche das Gespräch, die Entnahme von Körpermaterial, die PoC-Diagnostik, die Ergebnismitteilung und die Ausstellung eines Zeugnisses über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus einschließlich der Erstellung eines Covid-19-Testzertifikats im Sinne des § 22 Abs. 7 Infektionsschutzgesetz beinhaltet. Die Sachkosten (SNR 97123B) können pauschal mit 3,50 Euro je PoC-Antigentest abgerechnet werden, im Dezember 2021 sowie im Januar 2022 werden je Test pauschal 4,50 Euro vergütet.
Die ärztliche Leistung sowie die Sachkosten werden wie gewohnt über die Quartalsabrechnung abgerechnet.
Anbindung an die Corona-Warn-App
Arztpraxen sind seit dem 1. August 2021 zur Anbindung an die Corona-Warn-App verpflichtet. Ausführliche Informationen zur Corona-Warn-App finden Sie hier.
Dokumentationspflicht
Die TestV stellt klar, welche Angaben zu dokumentieren und bis zum 31.12.2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren sind. Hierzu zählen insbesondere:
- bei der Abrechnung von PoC-Antigen-Tests oder Antigen-Tests zur Eigenanwendung der Kaufvertrag oder die Rechnung oder bei unentgeltlicher Bereitstellung einen Nachweis des Bezuges,
- für jede durchgeführte Testung der Vorname, der Familienname, das Geburtsdatum und die Anschrift der getesteten Person, die Art der Leistung, der Testgrund nach den §§ 2 bis 4b, der Tag, die Uhrzeit, das Ergebnis der Testung und der Mitteilungsweg an die getestete Person,
- bei Durchführung eines PoC-Antigen-Tests oder eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung die individuelle Test-ID gemäß der Marktübersicht des Bundesamtes für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 1 Absatz 1 Satz 6,
- bei einem positiven Testergebnis ein Nachweis der Meldung an das zuständige Gesundheitsamt,
- die schriftliche oder elektronische Bestätigung der getesteten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters über die Durchführung des Tests. Bei präventiven Mitarbeitertestungen ist keine Bestätigung erforderlich
- Zustimmung/Ablehnung der getesteten Person zur Übermittlung des Testzertifikats an die Corona-Warn-App
- Bis zum 31.12.2022 aufzubewahren: das Testergebnis sowie der Nachweis der Meldung an das zuständige Gesundheitsamt
Achtung! Positiver PoC-Test?
Im Anschluss an einen von der Praxis oder einem anderen Leistungserbringer durchgeführten positiven PoC-Test ist der Bestätigungs-PCR-Test mittels Muster OEGD beim Labor zu veranlassen. Weist die getestete Person weiterhin keine Symptome auf, ist die ärztliche Leistung beim Bestätigungstest anders als bisher nicht über den EBM sondern nach der TestV abzurechnen (erneute Abrechnung der SNR 97120 möglich).
Variantenspezifische PCR-Testung
Besteht ein begründeter Verdacht auf das Vorliegen einer Virusvariante (Reiseanamnese, Kontakt mit Variante, Impfdurchbruch, unerwartete Krankheitsschwere, etc.) so erfolgt die Beauftragung einer variantenspezifischen PCR-Testung beim Labor. Die Durchführung der variantenspezifischen PCR-Testung ist beim Labor nach dessen Vorgabe zu beauftragen.
Wichtige Dokumente zum Download
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Coronatests bei asymptomatischen Personen / Genesenenzertifikat nach TestV ab ab 31.03.2022(gültig ab 31.03.2022)
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Coronatests bei asymptomatischen Personen / Genesenenzertifikat nach TestV ab ab 12.02.2022(gültig ab 12.02.2022)
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Coronatests bei asymptomatischen Personen / Genesenenzertifikat nach TestV(gültig 11.01.2022 bis 11.02.2022)
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Coronatests bei asymptomatischen Personen / Genesenenzertifikat nach TestV ab 18.12.2021(gültig 18.12.2021 bis 10.01.2022)
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Coronatests bei asymptomatischen Personen / Genesenenzertifikat nach TestV(gültig 13.11.2021 bis 17.12.2021)
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Coronatests bei asymptomatischen Personen / Genesenenzertifikat / ärztliches Zeugnis nach TestV(gültig 11.10.2021 bis 12.11.2021)
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Coronatests bei asymptomatischen Personen nach TestV ab 01.07.2021(gültig 01.07.2021 bis 10.10.2021)