Nicht-Ärztliche Leistungserbringer
WICHTIG: Beendigung sämtlicher Testungen nach TestV ab dem 01.03.2023
Abrechnungsverfahren bei Testung asymptomatischer Personen für Nicht-Mitglieder nach der Coronavirus-Testverordnung ab dem 01.03.2023
Ab dem 01.03.2023 besteht kein Anspruch mehr auf eine Testung nach der Coronavirus-Testverordnung (TestV). Dies betrifft sämtliche Testungen (insbesondere Bürgertestungen, Bestätigungstestungen, präventive Mitarbeiter/Besucher/Patiententestungen in medizinischen Einrichtungen). Sämtliche Leistungen, die ab dem 01.03.2023 in diesem Zusammenhang erbracht werden, sind dann nicht mehr über die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) abrechnungsfähig.
Muster OEGD
Das Muster OEGD darf ab dem 01.03.2023 nicht mehr verwendet werden.
Abrechnungsprüfung
Die KVWL sowie die nach Landesrecht beauftragte Stelle sind auch nach dem 28.02.2023 verpflichtet, Abrechnungsprüfungen nach § 7a TestV durchzuführen.
Beachten Sie daher bitte die Aufbewahrungsfristen der Auftrags- und Leistungsdokumentation.
Erneuter Hinweis zur Abrechnungsfrist
Leistungen, die ab dem 01.12.2022 erbracht wurden, sind zwingend, wie bisher, bis zum dritten Folgemonat, nach dem die Leistungen (die Testungen durchgeführt wurden) erbracht wurden einzureichen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Abrechnung bei der KVWL ausgeschlossen. Ein Anspruch auf Vergütung der Leistungen ist bei einer verspäteten Abrechnung ausgeschlossen.
Beispiel: Testungen, die im Februar 2023 durchgeführt wurden, sind spätestens bis zum 31. Mai 2023 fehlerfrei bei der KVWL per Cryptshare-Verfahren einzureichen.
Die Leistungen, die im Februar 2023 erbracht wurden, können erst ab dem 01.03.2023 abgerechnet werden.
Weitere Informationen
Auftrags- und Leistungsdokumentation
Die Leistungsdokumentation nach § 7 Absatz 5 TestV hat ausschließlich elektronisch (Ausn. schriftliche Durchführungsbestätigung) zu erfolgen (Exceldateien).
Es ist erforderlich, dass die getestete Person, nachdem der Test durchgeführt wurde, die Durchführung aktiv schriftlich oder elektronisch bestätigt, § 7 Absatz 5 Nr. 8 TestV. Die KVWL ist verpflichtet, die Durchführungsbestätigung im Rahmen der Abrechnungsprüfung anzufordern und zu überprüfen.
Erfolgt eine schriftliche Durchführungsbestätigung, muss das Dokument zwingend die Angaben zur getesteten Person sowie das Datum und die Uhrzeit der Testung beinhalten. Die getestete Person hat das Dokument handschriftlich nachdem der Test durchgeführt wurde, zu unterschreiben.
Auch eine elektronische Durchführungsbestätigung hat, nachdem der Test durchgeführt wurde, zu erfolgen. Die Terminbuchung, die Bestätigung einer Datenschutz- oder Einverständniserklärung oder der AGB, das „Einchecken“ in der Teststelle sowie das bloße Abrufen des Testergebnisses stellen keine Durchführungsbestätigung dar.
Vielmehr muss die getestete Person nach der Testdurchführung durch aktives Handeln explizit die Durchführung bestätigen. Bitte vergewissern Sie sich, dass die von Ihnen verwendete Software die Vorgaben der TestV entsprechend umsetzt.
Die TestV stellt klar, welche Angaben zu dokumentieren und bis zum 31.12.2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren sind. Hierzu zählen insbesondere:
- bei beauftragten Dritten den Nachweis über die Beauftragung,
- sofern Testungen nach 4a TestV durchgeführt werden, die Öffnungszeiten des Leistungserbringers je Tag und Anzahl der durchführenden Personen je Tag,
- bei der Abrechnung der Durchführungskosten von Obdachlosenunterkünften, stationären Einrichtungen und ambulanten Diensten der Eingliederungshilfe sowie Asyleinrichtungen das einrichtungs- oder unternehmensbezogene Testkonzept,
- bei der Abrechnung von PoC-Antigen-Tests oder Antigen-Tests zur Eigenanwendung der Kaufvertrag oder die Rechnung oder bei unentgeltlicher Bereitstellung einen Nachweis des Bezuges,
- für jede durchgeführte Testung der Vorname, der Familienname, das Geburtsdatum und die Anschrift der getesteten Person, die Art der Leistung, der Testgrund nach den §§ 2 bis 4b, der Tag, die Uhrzeit, das Ergebnis der Testung und der Mitteilungsweg an die getestete Person,
- bei Durchführung eines PoC-Antigen-Tests oder eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung die individuelle Test-ID gemäß der Marktübersicht des Bundesamtes für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 1 Absatz 1 Satz 6,
- bei einem positiven Testergebnis ein Nachweis der Meldung an das zuständige Gesundheitsamt,
- die schriftliche oder elektronische Bestätigung der getesteten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters über die Durchführung des Tests.
- Zustimmung/Ablehnung der getesteten Person zur Übermittlung des Testzertifikats an die Corona-Warn-App
- Bis zum 31.12.2023 aufzubewahren: das Testergebnis sowie der Nachweis der Meldung an das zuständige Gesundheitsamt
Bitte beachten Sie, dass die Kassenärztliche Vereinigung die Dokumentation im Rahmen einer vom Gesetzgeber vorgegebenen Abrechnungsüberprüfung elektronisch anfordert. Die Übermittlung hat elektronisch und nach den Vorgaben der KVWL zu erfolgen.
Leistungsdokumentation in Einrichtungen und Unternehmen nach § 4 Abs. 2 TestV
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat in ihren Vorgaben zur TestV ab dem 11.10.2021 festgelegt, dass die Leistungsdokumentation bei präventiven Mitarbeiter-, Bewohner- und Besuchertestungen in Einrichtungen und Unternehmen nach § 4 Abs. 2 nun nicht mehr die schriftliche oder elektronische Bestätigung der getesteten Person bzw. des gesetzlichen Vertreters beinhalten muss.
Abrechnungsprüfung
Abrechnungsprüfung
Die Kassenärztliche Vereinigung prüft neben der Plausibilität stichprobenartig (mind. 2% aller Abrechnungen), sofern dazu Veranlassung besteht, die ordnungsgemäße Durchführung und Abrechnung der Testungen unter Einbeziehung der lokalen Leistungsdokumentationen. Hierzu sind die Leistungserbringer verpflichtet, der Kassenärztlichen Vereinigung auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Dokumentationen zu übersenden. Der Leistungserbringer trägt für die ordnungsgemäße Leistungserbringung und die korrekte Abrechnung der Kosten einschließlich der Erfüllung der Dokumentationspflicht die Darlegungs- und Beweislast. Wurde im Rahmen der Überprüfung festgestellt, dass Leistungen zu Unrecht gewährt wurden, sind diese vom Leistungserbringer zurückzuerstatten.
Besteht ein Verdacht auf das Vorliegen einer strafbaren Handlung, so informiert die Kassenärztliche Vereinigung die Staatsanwaltschaft.
Achtung: Eine Vergütung wird nicht gewährt, sofern die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes der KVWL die dauerhafte oder vorübergehende Betriebseinstellung mitgeteilt haben. Eine Auszahlung erfolgt zudem nicht während einer Abrechnungsüberprüfung nach § 7a TestV.
Abrechnungsprüfung durch das RKI/die nach Landesrecht zuständigen Stellen
Das Robert-Koch-Institut (RKI) erhält die von Ihnen an das MAGS gemeldete Anzahl der Bürgertestungen.
Die KVWL ist verpflichtet, die in der Abrechnungsdatei angegebenen Daten der ab dem Monat Juli 2022 abgerechneten Leistungen nach § 4a monatlich an die Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zu übermitteln. Die KBV leitet diese an das RKI weiter.
Im Rahmen seiner Aufgaben nach § 4 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe d des Infektionsschutzgesetzes analysiert das RKI im Hinblick auf die nach § 4a durchgeführten Testungen die von der KVWL übermittelten Daten. Die durch das RKI durchzuführende Analyse kann insbesondere umfassen:
1. die Identifikation von statistischen Auffälligkeiten im Hinblick auf die Zahl der erbrachten Testungen, die Zahl der positiven Testergebnisse sowie die angegebenen Testgründe bezogen auf den jeweiligen Leistungserbringer und die jeweilige sonstige abrechnende Stelle nach § 7 mittels graphischer und analytischer Verfahren oder
2. den Abgleich der Daten mit epidemiologischen und soziodemographischen Daten, um Auffälligkeiten insbesondere im Hinblick auf den Testgrund zu identifizieren. Das RKI ist befugt, die ihm nach Absatz 1 Satz 3 und nach § 7 Absatz 10 Satz 3 übermittelten Daten zum Zweck der Identifikation von Auffälligkeiten nach diesem Absatz zu verarbeiten.
Das RKI unterrichtet die nach Landesrecht zuständigen Stellen und die zuständige Kassenärztliche Vereinigung, wenn sich aus den Analysen Auffälligkeiten hinsichtlich der Abrechnungen ergeben.
Die nach Landesrecht zuständigen Stellen führen aufgrund der Meldung der Auffälligkeiten des RKI gezielt eine vertiefte Prüfung der ordnungsgemäßen Durchführung und Abrechnung der Testungen nach § 4a bezogen auf den jeweiligen Leistungserbringer unter Einbeziehung der lokalen Dokumentation durch. Für die Durchführung der Prüfung sind die Leistungserbringer verpflichtet, die nach Landesrecht zuständigen Stellen auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Dokumentationen zur Verfügung zu stellen, die für die Prüfung erforderlich sind; hierzu zählt insbesondere die Leistungsdokumentation nach § 7 Absatz 5. Die nach Landesrecht zuständigen Stellen sind befugt, die Daten nach Satz 2 für Zwecke der Prüfung nach Satz 1 zu verarbeiten. Er hat die KVWL über den Umfang der nicht oder nicht ordnungsgemäß erbrachten Leistungen nach § 4a zu unterrichten. Er soll die Staatsanwaltschaft unterrichten, wenn die Prüfung ergibt, dass ein Anfangsverdacht auf strafbare Handlungen mit nicht nur geringfügiger Bedeutung besteht.
Auch während einer Prüfung der nach Landesrecht zuständigen Stellen kann die KVWL die Auszahlung aussetzen.
Abrechnungsort
Seit dem 13.11.2021 werden sämtliche Leistungen bei der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet in deren Bezirk der Leistungserbringer tätig ist. Werden an mehreren Standorten Testungen durchgeführt, kann eine Registrierung bei unterschiedlichen Kassenärztlichen Vereinigungen in Betracht kommen.
Dies gilt auch für Einrichtungen oder Unternehmen nach der TestV, die ausschließlich präventive Testungen durchführen.
Werden ausschließlich in Nordrhein-Westfalen Testungen durchgeführt, beachten Sie bitte, dass für Nordrhein-Westfalen entweder die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein (KVNO) oder die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) zuständig ist.
Abrechnungsverfahren bei der KVWL
Die Coronavirus-Testverordnung sieht vor erstmaliger Abrechnung der Leistungen eine Registrierung der Nichtmitglieder der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) vor. Hierzu füllen Sie bitte das beiliegende Datenblatt aus. Im Datenblatt ist jeder Tätigkeitsort in Westfalen-Lippe samt der vom Gesundheitsamt zugeteilten Teststellennummer (nur bei Bürgertestungen) anzugeben.
Hierzu übermitteln Sie bitte das beigefügte Datenblatt elektronisch ausgefüllt und handschriftlich unterschrieben per Fax an 0231-9432-80222 oder postalisch an die dort angegebene Adresse (vorab gern an abrechnung-oegd@kvwl.de).
Achtung: Einige Leistungserbringer müssen vor Aufnahme der Testungen vom öffentlichen Gesundheitsamt zur Durchführung beauftragt werden (siehe Übersicht). In diesem Fall ist für jeden einzelnen Tätigkeitsort die schriftliche Beauftragung mit dem ausgefüllten Datenblatt zu übermitteln.
Da die konkrete Beauftragung im Verantwortungsbereich des öffentlichen Gesundheits-dienstes liegt, wenden Sie sich bei Fragen zu Art und Umfang Ihrer Beauftragung bitte direkt an das zuständige Gesundheitsamt. Die KVWL kann hierbei leider nicht unterstützen.
Wichtig: Nach erfolgreicher Registrierung erhalten Sie von der KVWL eine individuelle Kennziffer, die sogenannte BAS-ID. Die erste Abrechnung können Sie frühestens nach Erhalt dieser BAS-ID einreichen. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass es aufgrund der Vielzahl von Leistungserbringern zu Verzögerungen bei der Vergabe der BAS-ID kommen kann.
Die eigentliche Abrechnung erfolgt über den Austausch von Datensätzen im sogenannten csv-Format. Die Abrechnung von Bürgertestungen in mehreren Tätigkeitsorten erfolgt in einer Datei über eine BAS-ID. In der Datei ist jedoch pro Tätigkeitsort und Monat und Art der Leistung eine Zeile anzugeben. Bei Bürgerteststellen sind in der jeweiligen Satzart sämtliche Teststellennummern anzugeben.
Erstellen Sie die csv-Datei in der für Sie jeweils zutreffenden Satzart (siehe Anlage Aufbaubeispiel). Anschließend wird die Abrechnungsdatei über das Cryptshare-Verfahren (siehe beiliegende Kurzanleitung) bei der KVWL hochgeladen. Im Anschluss erhalten Sie eine automatisierte Rückmeldung, ob die Datei fehlerfrei verarbeitet werden kann per E-Mail.
Wir bitten Sie, von der Einreichung von Papierrechnungen abzusehen, diese können nicht berücksichtigt werden.
Korrekturen erfolgen, wie im Aufbaubeispiel erläutert, mit der nächsten Monatsabrechnung.
Die Kosten werden aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds erstattet. Sobald die Zahlung des Bundesamts für soziale Sicherung an die KVWL erfolgt ist, erfolgt die Vergü-tung an Sie. Leistungen, die jeweils bis zum 2. Werktag eines Monats bei der KVWL ein-gegangen sind, werden im selben Monat ca. in der 4. Woche vergütet. Leistungen, die später eingereicht werden, werden automatisch im darauffolgenden Monat vergütet.
Die KVWL behält bei nichtvertragsärztlichen Leistungserbringern einen Verwaltungskostensatz ein. Bezüglich der Sachkosten der PoC-Tests werden keine Verwaltungskosten erhoben. Den genauen Verwaltungskostensatz entnehmen Sie der Übersicht.
Sollten Sie Fragen zum Vorgehen haben, so schreiben Sie bitte eine E-Mail an: abrechnung-oegd@kvwl.de.
Wichtige Dokumente zur Abrechnung der ab dem 25.11.2022 bis 28.02.2023 erbrachten Leistungen
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Sechste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-TestverordnungBundesgesetzblatt Teil I, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2023
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Anforderung Muster OEGD nach der Coronavirus-Testverordnung
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Aufbaubeispiel Abrechnungsdatei ab 25.11.2022
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Corona-TestV_UEbersicht_fuer_NICHT-Mitglieder_Stand_25_11_2022
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Datenblatt: Antrag auf Registrierung
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Kurzanleitung Cryptshare
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Anschreiben_KVWL_TestV
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Doku_Satzart_ARZTLEISTLE_ab_30.11.2022.xlsx
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Doku_Satzart_HILFEN_ab_30.11.2022.xlsx
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Doku_Satzart_NICHTARZTLEISTLE_ab_30.11.2022.xlsx
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Doku_Satzart_OEGDZENTREN_ab_30.11.2022.xlsx
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Doku_Satzart_UNT_EIN_SK_ab_30.11.2022.xlsx
Wichtige Dokumente zur Abrechnung der ab dem 30.06.2022 erbrachten Leistungen (bis 24.11.2022)
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TestV Änderungen ab 01.09.2022
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Anschreiben KVWL TestV 20.10.2022
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Anschreiben KVWL TestV 01.09.2022
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Aufbaubeispiel Abrechnungsdatei ab 01.07.2022
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TestV ab 30.06.2022
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Vorgaben der KBV für die Leistungserbringer1. September 2022
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Vorgaben der KBV zu Prüfungen gemäß § 7a Absatz 3 der Coronavirus-Testverordnung1. September 2022
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Anschreiben an Nicht-Mitglieder: Abrechnungsverfahren bei Testung asymptomatischer Personen für Nicht-Mitglieder nach der Coronavirus-Testverordnung ab 30.06.2022 und 01.07.2022
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Vorgaben der KBV für die Leistungserbringer1. September 2022
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Vorgaben der KBV zu Prüfungen gemäß § 7a Absatz 3 der Coronavirus-Testverordnung1. September 2022
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Corona-TestV für Nicht-Mitglieder, Stand: 30.06.2022
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Doku_Satzart_ARZTLEISTLE_ab_30.06.2022.xlsx
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Doku_Satzart_HILFEN_ab_30.06.2022.xlsx
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Doku_Satzart_NICHTARZTLEISTLE_ab_30.06.2022.xlsx
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Doku_Satzart_OEGDZENTREN_ab_30.06.2022.xlsx
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Doku Satzart UNT EIN SK ab 30.06.2022
Wichtige Dokumente zur Abrechnung der ab dem 31.03.2022 erbrachten Leistungen (bis 29.06.2022)
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Anschreiben KVWL TestV ab 31.03.2022
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Änderung der TestV ab 31.03.2022
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Aufbaubeispiel Abrechnungsdatei ab 31.03.2022
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Doku_Satzart_ARZTLEISTLE_ab_31.03.2022.xlsx
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Doku_Satzart_HILFEN_ab_31.03.2022.xlsx
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Doku_Satzart_NICHTARZTLEISTLE_ab_31.03.2022.xlsx
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Doku_Satzart_OEGDZENTREN_ab_31.03.2022.xlsx
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Doku_Satzart_UNT_EIN_SK_ab_31.03.2022.xlsx
Wichtige Dokumente zur Abrechnung der ab dem 12.02.2022 erbrachten Leistungen (bis 30.03.2022)
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Anschreiben KVWL TestV ab 12.02.2022
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Änderung der TestV ab 12.02.2022
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Aufbaubeispiel Abrechnungsdatei ab 12.02.2022
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Corona TestV Übersicht für Nichtmitglieder ab 12.02.2022
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KBV-Vorgaben Prüfung
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KBV-Vorgaben TestV ab 12.02.2022
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Doku_Satzart_ARZTLEISTLE_ab_12.02.2022.xlsx
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Doku_Satzart_HILFEN_ab_12.02.2022.xlsx
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Doku_Satzart_NICHTARZTLEISTLE_ab_12.02.2022.xlsx
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Doku_Satzart_OEGDZENTREN_ab_12.02.2022.xlsx
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Doku_Satzart_UNT_EIN_SK_ab_12.02.2022.xlsx
Wichtige Dokumente zur Abrechnung der ab dem 11.01.2022 erbrachten Leistungen (bis 11.02.2022)
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Anschreiben KVWL TestV 11.01.2022
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Aufbaubeispiel Abrechnungsdatei ab 11.01.2022
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Corona TestV Übersicht für Nichtmitglieder ab 11.01.2022
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Coronavirus-Testverordnung ab 11.01.2022
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KBV-Vorgaben Prüfung
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KBV-Vorgaben TestV ab 11.01.2022
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Doku_Satzart_ARZTLEISTLE_ab_11.01.2022.xlsx
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Doku_Satzart_HILFEN_ab_11.01.2022.xlsx
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Doku_Satzart_NICHTARZTLEISTLE_ab_11.01.2022
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Doku_Satzart_OEGDZENTREN_ab_11.01.2022.xlsx
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Doku_Satzart_UNT_EIN_SK_ab_11.01.2022.xlsx
Wichtige Dokumente zur Abrechnung der ab dem 18.12.2021 erbrachten Leistungen (bis 10.01.2022)
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Änderung TestV 18.12.2021
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Änderung TestV 12.11.2021
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TestV mit Begründung 11.10.2021
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Anschreiben KVWL TestV 18.12.2021
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Aufbaubeispiel Abrechnungsdatei ab 18.12.2021
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Corona TestV Übersicht für Nichtmitglieder ab 18.12.2021
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KBV-Vorgaben TestV ab 18.12.2021
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Doku_Satzart_ARZTLEISTLE_ab_18.12.2021.xlsx
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Doku_Satzart_HILFEN_ab_18.12.2021.xlsx
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Doku_Satzart_NICHTARZTLEISTLE_ab_18.12.2021.xlsx
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Doku_Satzart_OEGDZENTREN_ab_18.12.2021.xlsx
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Doku_Satzart_UNT_EIN_SK_ab_18.12.2021.xlsx
Wichtige Dokumente zur Abrechnung der ab dem 13.11.2021 erbrachten Leistungen bis 17.12.2021
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TestV mit Begründung 11.10.2021
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Änderung TestV 12.11.2021
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Anschreiben KVWL TestV 13.11.2021
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Aufbaubeispiel Abrechnungsdatei ab 13.11.2021
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Corona TestV Übersicht für Nichtmitglieder ab 13.11.2021
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KBV-Vorgaben TestV ab 12.01.2021
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KBV-Vorgaben Prüfung
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Doku_Satzart_ARZTLEISTLE_ab_13.11.2021.xlsx
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Doku_Satzart_HILFEN_ab_13.11.2021.xlsx
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Doku_Satzart_NICHTARZTLEISTLE_ab_13.11.2021.xlsx
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Doku_Satzart_OEGDZENTREN_ab_13.11.2021.xlsx
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Doku_Satzart_UNT_EIN_SK_ab_13.11.2021.xlsx
Wichtige Dokumente zur Abrechnung der ab dem 11.10.2021 erbrachten Leistungen bis 12.11.2021
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Corona TestV mit Begründung 11.10.2021
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Corona TestV 11.10.2021
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Anschreiben KVWL TestV ab 11.10.2021
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Aufbaubeispiel Abrechnungsdatei ab 11.10.2021
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Übersicht für Nicht-Mitglieder zur Coronavirus-Testverordnung
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KBV-Vorgaben TestV ab 11.10.2021
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KBV-Vorgaben Prüfung
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Doku_Satzart_ARZTLEISTLE_ab_11.10.2021_01.xlsx
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Doku_Satzart_HILFEN_ab_11.10.2021.xlsx
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Doku_Satzart_NICHTARZTLEISTLE_ab_11.10.2021_01.xlsx
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Doku_Satzart_OEGDZENTREN_ab_11.10.2021.xlsx
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Doku_Satzart_UNT_EIN_SK_ab_11.10.2021.xlsx
Wichtige Dokumente zur Abrechnung der vom 01.07. bis zum 10.10.2021 erbrachten Leistungen
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Corona-TestV ab 1.7.2021
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BMG: Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung
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Anschreiben KVWL TestV 01.07.2021 mit Änderung zum 20.08.2021
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KBV-Vorgaben TestV ab 1.7.2021
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KBV-Vorgaben TestV ab_20.08.2021
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KBV-Vorgaben Prüfung
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Aufbaubeispiel Abrechnungsdatei ab 01.07.2021
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Corona TestV-Übersicht für Nicht-Mitglieder_20.08.2021
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Doku_Satzart_ARZTLEISTLE.xlsx
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Doku_Satzart_HILFEN.xlsx
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Doku_Satzart_NICHTARZTLEISTLE.xlsx
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Doku_Satzart_OEGDZENTREN.xlsx
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Doku_Satzart_UNT_EIN_SK.xlsx