Nicht-Ärztliche Leistungserbringer

WICHTIG: Beendigung sämtlicher Testungen nach TestV ab dem 01.03.2023

Abrechnungsverfahren bei Testung asymptomatischer Personen für Nicht-Mitglieder nach der Coronavirus-Testverordnung ab dem 01.03.2023

Ab dem 01.03.2023 besteht kein Anspruch mehr auf eine Testung nach der Coronavirus-Testverordnung (TestV). Dies betrifft sämtliche Testungen (insbesondere Bürgertestungen, Bestätigungstestungen, präventive Mitarbeiter/Besucher/Patiententestungen in medizinischen Einrichtungen). Sämtliche Leistungen, die ab dem 01.03.2023 in diesem Zusammenhang erbracht werden, sind dann nicht mehr über die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) abrechnungsfähig.

Muster OEGD

Das Muster OEGD darf ab dem 01.03.2023 nicht mehr verwendet werden.

Abrechnungsprüfung

Die KVWL sowie die nach Landesrecht beauftragte Stelle sind auch nach dem 28.02.2023 verpflichtet, Abrechnungsprüfungen nach § 7a TestV durchzuführen.

Beachten Sie daher bitte die Aufbewahrungsfristen der Auftrags- und Leistungsdokumentation.

Erneuter Hinweis zur Abrechnungsfrist

Leistungen, die ab dem 01.12.2022 erbracht wurden, sind zwingend, wie bisher, bis zum dritten Folgemonat, nach dem die Leistungen (die Testungen durchgeführt wurden) erbracht wurden einzureichen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Abrechnung bei der KVWL ausgeschlossen. Ein Anspruch auf Vergütung der Leistungen ist bei einer verspäteten Abrechnung ausgeschlossen.

Beispiel: Testungen, die im Februar 2023 durchgeführt wurden, sind spätestens bis zum 31. Mai 2023 fehlerfrei bei der KVWL per Cryptshare-Verfahren einzureichen.

Die Leistungen, die im Februar 2023 erbracht wurden, können erst ab dem 01.03.2023 abgerechnet werden.

Weitere Informationen

Auftrags- und Leistungsdokumentation

Die Leistungsdokumentation nach § 7 Absatz 5 TestV hat ausschließlich elektronisch (Ausn. schriftliche Durchführungsbestätigung) zu erfolgen (Exceldateien).

Es ist erforderlich, dass die getestete Person, nachdem der Test durchgeführt wurde, die Durchführung aktiv schriftlich oder elektronisch bestätigt, § 7 Absatz 5 Nr. 8 TestV. Die KVWL ist verpflichtet, die Durchführungsbestätigung im Rahmen der Abrechnungsprüfung anzufordern und zu überprüfen.

Erfolgt eine schriftliche Durchführungsbestätigung, muss das Dokument zwingend die Angaben zur getesteten Person sowie das Datum und die Uhrzeit der Testung beinhalten. Die getestete Person hat das Dokument handschriftlich nachdem der Test durchgeführt wurde, zu unterschreiben.

Auch eine elektronische Durchführungsbestätigung hat, nachdem der Test durchgeführt wurde, zu erfolgen. Die Terminbuchung, die Bestätigung einer Datenschutz- oder Einverständniserklärung oder der AGB, das „Einchecken“ in der Teststelle sowie das bloße Abrufen des Testergebnisses stellen keine Durchführungsbestätigung dar.

Vielmehr muss die getestete Person nach der Testdurchführung durch aktives Handeln explizit die Durchführung bestätigen. Bitte vergewissern Sie sich, dass die von Ihnen verwendete Software die Vorgaben der TestV entsprechend umsetzt.

Die TestV stellt klar, welche Angaben zu dokumentieren und bis zum 31.12.2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren sind. Hierzu zählen insbesondere:

  • bei beauftragten Dritten den Nachweis über die Beauftragung,
  • sofern Testungen nach 4a TestV durchgeführt werden, die Öffnungszeiten des Leistungserbringers je Tag und Anzahl der durchführenden Personen je Tag,
  • bei der Abrechnung der Durchführungskosten von Obdachlosenunterkünften, stationären Einrichtungen und ambulanten Diensten der Eingliederungshilfe sowie Asyleinrichtungen das einrichtungs- oder unternehmensbezogene Testkonzept,
  • bei der Abrechnung von PoC-Antigen-Tests oder Antigen-Tests zur Eigenanwendung der Kaufvertrag oder die Rechnung oder bei unentgeltlicher Bereitstellung einen Nachweis des Bezuges,
  • für jede durchgeführte Testung der Vorname, der Familienname, das Geburtsdatum und die Anschrift der getesteten Person, die Art der Leistung, der Testgrund nach den §§ 2 bis 4b, der Tag, die Uhrzeit, das Ergebnis der Testung und der Mitteilungsweg an die getestete Person,
  • bei Durchführung eines PoC-Antigen-Tests oder eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung die individuelle Test-ID gemäß der Marktübersicht des Bundesamtes für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 1 Absatz 1 Satz 6,
  • bei einem positiven Testergebnis ein Nachweis der Meldung an das zuständige Gesundheitsamt,
  • die schriftliche oder elektronische Bestätigung der getesteten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters über die Durchführung des Tests.
  • Zustimmung/Ablehnung der getesteten Person zur Übermittlung des Testzertifikats an die Corona-Warn-App
  • Bis zum 31.12.2023 aufzubewahren: das Testergebnis sowie der Nachweis der Meldung an das zuständige Gesundheitsamt

Bitte beachten Sie, dass die Kassenärztliche Vereinigung die Dokumentation im Rahmen einer vom Gesetzgeber vorgegebenen Abrechnungsüberprüfung elektronisch anfordert. Die Übermittlung hat elektronisch und nach den Vorgaben der KVWL zu erfolgen.

Leistungsdokumentation in Einrichtungen und Unternehmen nach § 4 Abs. 2 TestV

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat in ihren Vorgaben zur TestV ab dem 11.10.2021 festgelegt, dass die Leistungsdokumentation bei präventiven Mitarbeiter-, Bewohner- und Besuchertestungen in Einrichtungen und Unternehmen nach § 4 Abs. 2 nun nicht mehr die schriftliche oder elektronische Bestätigung der getesteten Person bzw. des gesetzlichen Vertreters beinhalten muss.

Abrechnungsprüfung

Abrechnungsprüfung

Die Kassenärztliche Vereinigung prüft neben der Plausibilität stichprobenartig (mind. 2% aller Abrechnungen), sofern dazu Veranlassung besteht, die ordnungsgemäße Durchführung und Abrechnung der Testungen unter Einbeziehung der lokalen Leistungsdokumentationen. Hierzu sind die Leistungserbringer verpflichtet, der Kassenärztlichen Vereinigung auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Dokumentationen zu übersenden. Der Leistungserbringer trägt für die ordnungsgemäße Leistungserbringung und die korrekte Abrechnung der Kosten einschließlich der Erfüllung der Dokumentationspflicht die Darlegungs- und Beweislast. Wurde im Rahmen der Überprüfung festgestellt, dass Leistungen zu Unrecht gewährt wurden, sind diese vom Leistungserbringer zurückzuerstatten.

Besteht ein Verdacht auf das Vorliegen einer strafbaren Handlung, so informiert die Kassenärztliche Vereinigung die Staatsanwaltschaft.

Achtung: Eine Vergütung wird nicht gewährt, sofern die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes der KVWL die dauerhafte oder vorübergehende Betriebseinstellung mitgeteilt haben. Eine Auszahlung erfolgt zudem nicht während einer Abrechnungsüberprüfung nach § 7a TestV.

Abrechnungsprüfung durch das RKI/die nach Landesrecht zuständigen Stellen

Das Robert-Koch-Institut (RKI) erhält die von Ihnen an das MAGS gemeldete Anzahl der Bürgertestungen.

Die KVWL ist verpflichtet, die in der Abrechnungsdatei angegebenen Daten der ab dem Monat Juli 2022 abgerechneten Leistungen nach § 4a monatlich an die Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zu übermitteln. Die KBV leitet diese an das RKI weiter.

Im Rahmen seiner Aufgaben nach § 4 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe d des Infektionsschutzgesetzes analysiert das RKI im Hinblick auf die nach § 4a durchgeführten Testungen die von der KVWL übermittelten Daten. Die durch das RKI durchzuführende Analyse kann insbesondere umfassen:

1. die Identifikation von statistischen Auffälligkeiten im Hinblick auf die Zahl der erbrachten Testungen, die Zahl der positiven Testergebnisse sowie die angegebenen Testgründe bezogen auf den jeweiligen Leistungserbringer und die jeweilige sonstige abrechnende Stelle nach § 7 mittels graphischer und analytischer Verfahren oder

2. den Abgleich der Daten mit epidemiologischen und soziodemographischen Daten, um Auffälligkeiten insbesondere im Hinblick auf den Testgrund zu identifizieren. Das RKI ist befugt, die ihm nach Absatz 1 Satz 3 und nach § 7 Absatz 10 Satz 3 übermittelten Daten zum Zweck der Identifikation von Auffälligkeiten nach diesem Absatz zu verarbeiten.

Das RKI unterrichtet die nach Landesrecht zuständigen Stellen und die zuständige Kassenärztliche Vereinigung, wenn sich aus den Analysen Auffälligkeiten hinsichtlich der Abrechnungen ergeben.

Die nach Landesrecht zuständigen Stellen führen aufgrund der Meldung der Auffälligkeiten des RKI gezielt eine vertiefte Prüfung der ordnungsgemäßen Durchführung und Abrechnung der Testungen nach § 4a bezogen auf den jeweiligen Leistungserbringer unter Einbeziehung der lokalen Dokumentation durch. Für die Durchführung der Prüfung sind die Leistungserbringer verpflichtet, die nach Landesrecht zuständigen Stellen auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Dokumentationen zur Verfügung zu stellen, die für die Prüfung erforderlich sind; hierzu zählt insbesondere die Leistungsdokumentation nach § 7 Absatz 5. Die nach Landesrecht zuständigen Stellen sind befugt, die Daten nach Satz 2 für Zwecke der Prüfung nach Satz 1 zu verarbeiten. Er hat die KVWL über den Umfang der nicht oder nicht ordnungsgemäß erbrachten Leistungen nach § 4a zu unterrichten. Er soll die Staatsanwaltschaft unterrichten, wenn die Prüfung ergibt, dass ein Anfangsverdacht auf strafbare Handlungen mit nicht nur geringfügiger Bedeutung besteht.

Auch während einer Prüfung der nach Landesrecht zuständigen Stellen kann die KVWL die Auszahlung aussetzen.

Abrechnungsort

Seit dem 13.11.2021 werden sämtliche Leistungen bei der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet in deren Bezirk der Leistungserbringer tätig ist. Werden an mehreren Standorten Testungen durchgeführt, kann eine Registrierung bei unterschiedlichen Kassenärztlichen Vereinigungen in Betracht kommen.

Dies gilt auch für Einrichtungen oder Unternehmen nach der TestV, die ausschließlich präventive Testungen durchführen.

Werden ausschließlich in Nordrhein-Westfalen Testungen durchgeführt, beachten Sie bitte, dass für Nordrhein-Westfalen entweder die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein (KVNO) oder die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) zuständig ist.

Abrechnungsverfahren bei der KVWL