Impfen in den Praxen

Auf dieser Seite haben wir alle für Sie relevante Informationen zur Bestellung, Dokumentation, Abrechnung und Informationen zu den Impfstoffen bereitgestellt.
Zweite Booster-Impfungen können sofort starten!
Die Ständige Impfkommission am Robert-Koch-Institut (STIKO) empfiehlt eine zweite Booster-Impfung für besonders vulnerable Personengruppen. Die zweite Auffrischimpfung soll bei gesundheitlich gefährdeten Personen frühestens drei Monate nach der ersten Auffrischimpfung mit einem mRNA-Impfstoff erfolgen. Die Empfehlung der STIKO gilt besonders für:
- Bewohner und Betreute in Pflegeheimen,
- Menschen ab 70 Jahren,
- Menschen mit Immunschwäche ab fünf Jahren.
Derzeit flacht die Nachfrage nach Corona-Schutzimpfungen in den Praxen etwas ab. Gleichzeitig ist wieder mehr Impfstoff verfügbar. Wir empfehlen Ihnen deshalb schon jetzt mit den Impfungen dieser vulnerablen Personengruppen, insbesondere in den Pflegeheimen, zu starten. So geben Sie Ihren Patienten die Sicherheit, dass sie von ihrem vertrauten Arzt bzw. ihrer vertrauten Ärztin sicher durch die Pandemie geführt werden. Sie können die Impfungen in den Einrichtungen in Abstimmung mit Kollegen und der Leitung der Heime analog zur Boosterung im September organisieren. So wird der Ablauf vereinfacht und alle Bewohner und Mitarbeiter erhalten zeitnah ein Angebot.
Die STIKO zählt im Hinblick auf die zweite Booster-Impfung auch das Personal in medizinischen Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen (insbesondere bei direktem Patienten- und Bewohnerkontakt) weiter zu den besonders gefährdeten Personengruppen. Hier gilt die Empfehlung, die zweite Auffrischimpfung frühestens nach sechs Monaten zu geben. Die STIKO-Empfehlung befindet sich derzeit im sogenannten Stellungnahmeverfahren mit den Bundesländern und den beteiligten Fachkreisen. Änderungen sind daher noch möglich.
Eine Übersicht über die Impfschemata finden Sie hier. Ausführliche Informationen zu den Auffrischungsimpfungen finden Sie auf unserer Themenseite.
Praxen bestellen den Impfstoff – wie bei anderen Schutzimpfungen auch – ausschließlich bei der sie primär beliefernden Apotheke:
- Regelung ab 16. November 2021: Die Bestellung des Impfstoffs muss immer bis spätestens dienstags, 12 Uhr, für eine Woche im Voraus in der Apotheke erfolgen. Hinweis: Bestellen Sie nur bei einer Apotheke, das heißt bestellen Sie nur bei der Apotheke, von der Sie üblicherweise Ihren Praxisbedarf beziehen.
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Seit Mitte Juli 2021 gibt es keine Vorgaben zu den Bestellmengen mehr. Die Verteilung der Impfstoffe auf die Bundesländer erfolgt nicht mehr nach der Einwohnerzahl, sondern bedarfsabhängig. Sie geben auf den Rezepten nur noch an, wie viele Dosen von welchem Hersteller Sie für die jeweilige Woche für Erst- und Zweitimpfungen benötigen. Nach Eingang der Bestellungen legt der Bund die Liefermengen fest.
- Auf Formular 16: Für die Bestellung nutzen die Ärztinnen und Ärzte das Arzneimittelrezept – das Formular Muster 16. Als Kostenträger geben sie das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) mit dem IK 103609999 an.
- Bei der Impfstoffbestellung, wie sie aktuell vorgesehen ist, muss keine Kennzeichnung der Felder „Gebührenfrei“, „Impfstoff“ oder „Sprechstundenbedarf“ erfolgen
- Arztpraxen brauchen für die Bestellung von COVID-19-Impfstoffen ab sofort nur noch ein Rezept auszustellen. Eine Trennung nach Erst- und Zweitimpfungen ist nicht mehr nötig. Ärzte geben lediglich die Gesamtzahl der Dosen je Impfstoff an; eine Unterscheidung zwischen Erst-, Zweit- und Auffrischimpfungen ist nicht erforderlich.
- Impfzubehör: Zusammen mit dem Impfstoff wird das jeweilige Impfzubehör (Spritzen, Kanülen, ggf. NaCl-Lösung) in entsprechender Anzahl von der Apotheke mitgeliefert. Eine impfstoffbezogene Übersicht zum benötigten Impfzubehör pro Impfstoff-Mehrdosenbehältnis finden Sie hier. Wichtig für Booster-Impfungen mit dem Impfstoff von Moderna: Es wird bei der dritten Impfung mit der halben Dosis geimpft! Ein Vial reicht damit für 20 Auffrischimpfungen. Bezüglich des Impfzubehörs ist bislang nur zugesichert, dass wie bisher pro Vial elf Spritzen und Kanülen mitgeliefert werden. Sollte aufgrund von Booster-Impfungen mehr Zubehör benötigt werden, kann dieses laut Aussage der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) nach individueller Absprache über die Lieferapotheke bezogen werden.
Anlieferung Montagnachmittag
- Die Anlieferung des Impfstoffs von BioNTech/Pfizer inklusive Impfzubehör erfolgt über die Apotheke jeweils am Montagnachmittag der auf die Bestellung folgenden Woche. Die gelieferten Impfstoffe müssen bei 2 bis 8 °C in einem geeigneten Kühlschrank gelagert werden.
Haltbarkeit des Impfstoffs Comirnaty BioNTech/Pfizer*
- Aufgetaut und ungeöffnet: maximal 31 Tage bei 2-8°C (Innerhalb dieser 31 Tage Haltbarkeit bei 2 bis 8 °C können bis zu 12 Stunden für den Transport genutzt werden); 2 Stunden bei Raumtemperatur bis 30 °C
Mit der Lieferung des Impfstoffs wird ein Begleitdokument ausgehändigt, auf dem der Auftauzeitpunkt und das damit zusammenhängende Ende der Haltbarkeit vermerkt ist.
- Vorbereitet: 6 Stunden bei 2 °C bis 30 °C ab dem Zeitpunkt der Verdünnung
Haltbarkeit des Impfstoffs Spikevax® Moderna*
- Ungeöffnet: im Kühlschrank bei 2 bis 8 °C: max. 30 Tage; innerhalb dieses Zeitraums können bis zu 12 Stunden für den Transport genutzt werden.
- Nach Entnahme aus der Kühlung kann der ungeöffnete Impfstoff bis zu 24 Stunden bei 8 °C bis 25 °C aufbewahrt werden.
- Nach Entnahme der ersten Dosis aus dem Mehrdosenbehältnis (nach erstmaligen Durchstechen des Stopfens): 19 Stunden bei 2 bis 25 °C. Aus mikrobiologischer Sicht sollte das Produkt sofort verwendet werden.
- Nach dem Auftauen nicht wieder einfrieren
Haltbarkeit des Impfstoffs Janssen® von Johnson & Johnson*
- Ungeöffnet: Bis zu 3 Monate im Kühlschrank bei 2 bis 8 °C und vor Licht geschützt
- Geöffnet: Nach Entnahme der ersten Dosis aus dem Mehrdosenbehältnis sollte der Impfstoff aus mikrobiologischer Sicht sofort angewendet werden; er kann jedoch für maximal 6 Stunden im Kühlschrank (2 bis 8 °C) oder bis zu 3 Stunden bei Raumtemperatur (bis 25°C) gelagert werden. Nach Ablauf dieser Zeit muss der Impfstoff verworfen werden.
Haltbarkeit des Impfstoffs COVID-19-Vaccine AstraZeneca*
- Ungeöffnet: 6 Monate im Kühlschrank bei 2 bis 8 °C
- Geöffnet: nach Entnahme der ersten Dosis aus dem Mehrdosenbehältnis nicht mehr als 48 Stunden im Kühlschrank bei 2 bis 8 °C; innerhalb dieses Zeitraums kann der Impfstoff bei bis zu 30 °C für bis zu 6 Stunden gelagert und angewendet werden (nach Ablauf der 6 Stunden muss der Impfstoff verworfen werden, das heißt, er darf nicht wieder in den Kühlschrank zurückgestellt werden).
Weitere grundsätzliche Hinweise zur Lagerung der Impfstoffe:
- Im Kühlschrank lagern
- Kontinuierliche Überwachung der Kühlschranktemperatur mit einem Datenlogger und Alarmfunktion
- Vor Licht geschützt lagern
*nach Herstellerangaben
Die Terminvergabe, beispielsweise per Telefon oder digitaler Terminbuchungsmöglichkeit, regeln die Praxen selbst. Eine zentrale Einladung gibt es nicht. Die Ärztinnen und Ärzte können ihre Patienten gezielt ansprechen, denn sie wissen am besten, wer zunächst geimpft werden sollte – ob in der Praxis oder in der Häuslichkeit. Folgende Punkte sollten Sie bei Terminplanung bedenken:
- Bestellen Sie vorsorglich so viele Patienten ein, wie Sie Impfstoff für die Woche geordert haben und planen Sie flexibel, solange der Impfstoff knapp ist. Ein Mehrdosenbehältnis des mRNA-Impfstoffes von BioNTech/Pfizer enthält nach der Rekonstitution 6 Dosen, die nach spätestens 6 Stunden nach Verdünnung verabreicht werden müssen. Beim Vakzin von AstraZeneca sind 10 Dosen in einem Behältnis, die nach der Öffnung zügig verimpft werden müssen.
- Leider ist es insbesondere in der Anfangszeit nicht unwahrscheinlich, dass Sie Termine absagen müssen, weil Sie weniger Dosen erhalten als bestellt wurden.
- Bei der Terminvergabe für die Zweitimpfung berücksichtigen Sie bitte folgende Abstände zur Erstimpfung: Bei dem Impfstoff Comirnaty® (BioNTech) sollte die 2. Impfung nach 3-6 Wochen erfolgen, bei dem Impfstoff Spikevax® (Moderna) nach 4-6 Wochen, bei einer homologen Impfserie mit Vaxzevria® (AstraZeneca) nach 9-12 Wochen und bei einer heterologen Impfserie aus Vaxezevria® und Comirnaty® (Kreuzimpfung, Hybridimpfung) frühestens nach 4 Wochen. Die STIKO weist darauf hin, dass es wichtig ist, die zweite Impfstoffdosis zeitgerecht wahrzunehmen!
Zur Vorbereitung und Handhabung der COVID-19-Impfstoffen schauen Sei bitte auf unsere Themenseite "Impfstoffe". Hier finden Sie Steckbriefe sowie Gebrauchsinformationen zu allen zugelassenen Impfstoffen in der EU.
Die Aufklärung ist ein wichtiger Teil der Impfleistung. Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, die impfende Person oder den Sorgeberechtigten über die Vorteile und Risiken vorab zu informieren. Bei der COVID-19-Schutzimpfung ist das nicht anders als bei anderen Schutzimpfungen. Besondere Maßnahmen sind hierbei nicht erforderlich.
So können Sie vorgehen:
1. Aufklärungsmerkblatt aushändigen
Die Aufklärung über die Corona-Schutzimpfung erfolgt vor der ersten Impfung. Das Robert Koch-Institut stellt dafür bundesweit einheitliche Aufklärungsmerkblätter zum mRNA-Impfstoff und zum Vektor-Impfstoff als druckfähige PDF-Dateien zur Verfügung. Geben Sie der zu impfenden Person das Aufklärungsmerkblatt zum Lesen.
Die Dokumente werden fortlaufend dem aktuellen Impfgeschehen angepasst und sind auch in mehreren Fremdsprachen und leichter Sprache hier abrufbar.
2. Aufklärungsgespräch anbieten
Bieten Sie der zu impfenden Person an, Fragen und Unklarheiten zur Impfung mit Ihnen zu besprechen. Ein Aufklärungsgespräch ist nicht zwingend erforderlich, aber anzubieten. Die Person kann das Angebot auch ablehnen.
3. Impffähigkeit feststellen
Überzeugen Sie sich, dass die zu impfende Person aktuell impffähig ist. Eine Anamnese ist nur dann erforderlich, wenn Sie die Person nicht kennen, weil sie zum ersten Mal Ihre Praxis aufsucht. Hierfür können Sie den Anamnesebogen nutzen, den das RKI auf seiner Internetseite bereitstellt. Den Anamnesebogen für den mRNA-Impfstoff finden Sie hier. Für den Vektor-Impfstoff hier.
Bei bekannten Patienten kennen Sie in aller Regel den Gesundheitszustand, und die Daten sind bereits in der Patientenakte dokumentiert; eine erneute Anamnese ist nicht erforderlich. Auch bei diesen Personen muss die Impffähigkeit zumindest im Hinblick auf akute Infektionen etc. geprüft werden.
4. Einwilligung der zu impfenden Person
Dokumentieren Sie in der Patientenakte, dass Sie die zu impfende Person aufgeklärt haben und die Person eingewilligt hat. Eine schriftliche Einwilligung ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber sinnvoll. Sie können dazu das Aufklärungsmerkblatt oder das Muster des RKI für eine Einwilligungserklärung verwenden und von der Person unterschreiben lassen. Auch eine formlose Einwilligungserklärung ist möglich. Anamnese- und Einwilligungsbogen für mRNA-Impfstoffe finden Sie hier und für Vektor-Impfstoffe hier.
Dokumentation im Impfausweis
Die Impfung wird wie gehabt im Impfausweis dokumentiert. Personen ohne Impfausweis können eine Ersatzbescheinigung zur COVID-19-Schutzimpfung erhalten.
Nachbeobachtung
Im Allgemeinen wird eine Nachbeobachtungszeit nach der Impfung gegen COVID-19 von mindestens 15 Minuten empfohlen. Längere Nachbeobachtungszeiten von 15 bis 30 Minuten sollten vorsichtshalber bei be-stimmten Risikopersonen eingehalten werden, beispielsweise bei Personen mit gerinnungshemmender Medikation, schweren kardialen oder respiratorischen Grunderkrankungen oder mit stärkeren oder anaphylaktischen Reaktionen auf andere Impfungen in der Anamnese.
Nebenwirkungen und Haftung
Für das Melden von Nebenwirkungen nutzen Praxen die gewohnten Wege:
- Meldung an das Gesundheitsamt: Nach dem Infektionsschutzgesetz besteht eine namentliche Meldepflicht einer sogenannten unerwünschten Arzneimittelwirkung (UAW) an das jeweilige Gesundheitsamt. Dieses leitet die Meldung weiter an die zuständige Landesbehörde und an das Paul-Ehrlich-Institut (PEI).
- Meldung an die Arzneimittelkommission: Zudem haben Ärztinnen und Ärzte die berufsrechtliche Verpflichtung zur Meldung von Nebenwirkungen an die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft. Diese leitet die Meldung pseudonymisiert an das PEI weiter. Die entsprechenden (Online-) Formulare sowie weitere Infos finden Sie hier.
Zusätzlich können Ärztinnen und Ärzte Nebenwirkungen direkt an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte oder an das PEI digital melden.
Haftungsregelungen: Die staatliche Entschädigung für Impfschäden – dies sind nach der Impfung über das übliche Ausmaß der Impfreaktionen hinausgehende Gesundheitsschädigungen – ist im Infektionsschutzgesetz geregelt. Im Übrigen gelten die ärztlichen Sorgfalts- und Aufklärungspflichten.
Abstand zu anderen Impfungen
Zwischen COVID-19-Impfungen und anderen Totimpfstoffen muss ab sofort kein Impfabstand mehr eingehalten werden. Sie können simultan, d. h. gleichzeitig gegeben werden. Dabei sollte die Impfung in der Regel jeweils an unterschiedlichen Gliedmaßen erfolgen.
Unter der Voraussetzung, dass eine Indikation zur Impfung sowohl gegen andere Erkrankungen, wie Influenza, als auch gegen COVID-19 besteht, ist die gleichzeitige Verabreichung der beiden Impfstoffe möglich.Bei gleichzeitiger Gabe von COVID-19-Impfstoffen und Influenza-Impfstoffen (inkl. Hochdosis-Impfstoffen) sollten zu impfende Personen darüber aufgeklärt werden, dass es zu vermehrten vorübergehenden lokalen und systemischen Impfreaktionen kommen kann.
Tagesaktuelle Meldungen von Impfdaten
Die Coronavirus-Impfverordnung sieht für Praxen die Meldung eines eingeschränkten Datensatzes zu den durchgeführten Impfungen vor. Täglich sind nur die Daten zu übermitteln, die das Robert Koch-Institut für die laufende Beobachtung des Impfgeschehens benötigt. Angaben zur Impfindikation sowie die Chargennummer werden später mit der Quartalsabrechnung erfasst und durch die KVen an das RKI übermittelt. Es gibt keine weiteren Dokumentationsvorgaben. Ärztinnen und Ärzte dokumentieren die Impfungen wie gewohnt in der Patientenakte.
Tägliche Meldung über das Imp-DokuPortal
Für die tägliche Meldung nutzen Praxen das Impf-DokuPortal der KBV. Sie tragen dort jeweils bis 23.59 Uhr ihre Daten ein. Die Meldung erfolgt auch bei Berufsausübungsgemeinschaften oder MVZ pro Einrichtung.
Diese Angaben sind täglich zu erfassen:
- die Anzahl der Erstimpfungen aufgegliedert nach Impfstoff
- die Anzahl der Abschlussimpfungen aufgegliedert nach Impfstoff
- die Anzahl der über 60-Jährigen bei den Erst- und Abschlussimpfungen
Eine Anleitung der KBV zur täglichen Schnell-Dokumentation der COVID-19-Schutzimpfungen in Ihrer Praxis finden Sie hier.
Hinweis: Melden Sie sich direkt über das KVWL-Mitgliederportal zur Dokumentation an.
Einen FAQ-Katalog zum Impf-Doku-Portal finden Sie hier.
WICHTIG: Bitte testen Sie vor dem Start der Impfungen in der Praxis Ihren Zugang zum KVWL-Mitgliederportal, um vorher mögliche Probleme lösen zu können.
Die Coronavirus-Impfverordnung regelt nicht nur die Höhe der Vergütung, sondern auch die Abrechnung. Sämtliche COVID-19-Schutzimpfungen, ob für Kassen- oder Privatpatienten, rechnen Ärztinnen und Ärzte über ihre KV ab. Dafür gibt es bundesweit einheitliche Pseudo-Gebührenordnungspositionen.
Abrechnung und Dokumentation in einem
Mit der quartalsweisen Abrechnung erfolgt zugleich der zweite Schritt der Dokumentation: Über die Pseudoziffern werden zugleich Daten erfasst, die das Robert Koch-Institut nach dem Infektionsschutzgesetz zur Beobachtung des Impfgeschehens in Deutschland benötigt. Diese Verknüpfung ist nicht neu: Auch bei an-deren Impfungen werden mit der Abrechnung bestimmte Parameter erfasst, die die KVen an das RKI und das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) für die Impfsurveillance weiterleiten. Daneben ist jede COVID-19-Schutzimpfung nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 22) „unverzüglich“ in einem Impfausweis oder in einer Impfbescheinigung, falls der Impfausweis nicht vorgelegt wird, zu dokumentieren.
Einfache Systematik
Für Ärztinnen und Ärzte hat diese Verknüpfung den Vorteil, dass sie nicht wie die Impfzentren tagesaktuell alle geforderten Angaben übermitteln müssen. Auch ist neben der Abrechnung keine zusätzliche Dokumentation zu erstellen. Lediglich die Chargennummer des Impfstoffes muss noch erfasst werden. Alle Pseudoziffern sind im Praxisverwaltungssystem hinterlegt, und auch die Systematik ist relativ einfach.
Pseudoziffern mit Suffix
Pro Impfstoff gibt es nur eine Pseudoziffer für die Erst- und Abschlussimpfung: 88331 für BioN-Tech/Pfizer, 88332 für Moderna (wird vorerst nicht an Praxen geliefert) und 88333 für AstraZeneca. Diese Pseudoziffern werden jeweils um Buchstaben (Suffixe) für die Impfindikation ergänzt:
- A/B = Indikation „Allgemein“
- V/W = Indikation „Beruf“
- G/H = Indikation „Pflegeheimbewohner/in“
Die Indikation „Alter“ wird von der KV automatisch zugesetzt und an das RKI übermittelt. Alle anderen Indikationen wie Kontaktpersonen sind unter „A“ und „B“ zusammengefasst.
Eine Übersicht finden Sie hier.
Zuschlag: Pseudoziffer 88325
Zur Abrechnung des Zuschlags von 8 Euro (je Impfung an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember) setzt die KVWL automatisiert zur Pseudoziffer für die Impfung die neue Pseudoziffer 88325. Bitte achten Sie daher bei der Abrechnung der Pseudoziffer für die Impfung auf eine taggenaue Abrechnung.
Kodierung: Zwei Kodes für COVID-19-Impfung
Seit 1. April 2021 gibt es spezifische ICD-10-GM-Kodes im Zusammenhang mit einer COVID-19-Schutzimpfung:
- U11.9 für eine Impfung gegen COVID-19 und
- U12.9 für unerwünschte Nebenwirkungen im Zusammenhang mit der Corona-Schutzimpfung.
Die Höhe der Vergütung für ärztliche Leistungen bei der COVID-19-Schutzimpfung legt das Bundesgesundheitsministerium in seiner Coronavirus-Impfverordnung fest. Demnach erhalten Ärztinnen und Ärzte:
- 28 Euro je Impfung
- Zuschlag je Impfung an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember: 8 Euro (Impfhonorar insgesamt 36 Euro)
Die Leistung umfasst die Aufklärung und Impfberatung, die symptombezogene Untersuchung zum Ausschluss akuter Erkrankungen oder Allergien, die Verabreichung des Impfstoffs, die Beobachtung in der sich unmittelbar anschließenden Nachsorgephase und die medizinische Intervention im Fall von Impfreaktionen.
- 35 Euro für den Hausbesuch und 15 Euro für den Mitbesuch
Ist für die Impfung ein Hausbesuch notwendig, gibt es zusätzlich 35 Euro. Für das Impfen jeder weiteren Person in derselben Einrichtung oder sozialen Gemeinschaft werden jeweils 15 Euro zusätzlich zur Impfung vergütet.
- 10 Euro für ausschließliche Impfberatung ohne Impfung
Erfolgt nur eine Impfberatung ohne nachfolgende Schutzimpfung sind 10 Euro vorgesehen. Die Impfberatung kann auch telefonisch oder per Videosprechstunde stattfinden. Die Abrechnung der ausschließlichen Impfberatung neben einer Impfung und einem Besuch ist im Krankheitsfall ausgeschlossen.
Hinweis: Die Vergütung setzt nach der Coronavirus-Impfverordnung die Meldung der erforderlichen Impfdaten an das RKI voraus.
Rescue-Impf-App
Digitale Unterstützung zur Impfaufklärung bei Sprachbarrieren
Die App kann kostenlos hier heruntergeladen werden:
Wichtige Dokumente zum Download
-
Impfungen für Geflüchtete - RKI-Handreichung(Stand 10.03.2022)
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Aufklärungsmerkblatt mRNA-Impfstoffe in ukrainischer Sprache
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mRNA Anamnese- und Einwilligungsbogen (Stand: 24.05.2022)(Stand 24.05.2022)
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mRNA Aufklärungsmerkblatt (Stand: 24.05.2022)(Stand 24.05.2022)
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Vektor - Anamnese- und Einwilligungsbogen (Stand: 14.01.2022)(Stand 14.01.2022)
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Vektor - Aufklärungsmerkblatt (Stand: 14.01.2022)(Stand 14.01.2022)
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Leitfaden Corona-Schutzimpfungen Vertrags- und Betriebsärzte(ab 09.03.2022)
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KVWL-Patienteninfo: Moderna und BioNTech – was Sie jetzt wissen müssen
-
Coronavirus-Impfverordnung(Stand 30. August 2021)
-
COVID-19: Impf-Dokuportal Anleitung(Stand 01.09.2021)
-
PowerPoint-PräsentationPräsentationsunterlagen der Impfseminare (Stand 27.04.2021)
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Übersicht Impfzubehör
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Verhaltensempfehlungen für Beschäftigte von Impfzentren und mobilen Impfteams
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Wartezimmerplakat: Corona-Schutzimpfung – jetzt ganz praktisch in Ihrer Praxis