Ukrainische Geflüchtete erhalten Behandlungsscheine für die medizinische Versorgung

Für die medizinische Versorgung der Flüchtlinge aus der Ukraine gibt es eine unbürokratische Übergangslösung: Sie erhalten Behandlungsscheine, auf deren Grundlage sie in den Praxen der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte versorgt werden können. Zu unterscheiden sind im Moment lediglich die beiden Unterbringungsarten:
a) Private Unterbringung
In diesem Fall stellen die zuständigen Ämter der Kommunen (i.d.R. die Sozialämter) die Behandlungsscheine aus, mit denen die Geflüchteten dann einen niedergelassenen Arzt aufsuchen können. Sie können die Behandlungsscheine in Ihrer Praxis analog zur Abrechnung mit den Sonstigen Kostenträgern (SKT) handhaben.
b) Unterbringung in Landeseinrichtungen
Etwas anders stellt sich die Situation für Menschen dar, die zunächst in einer Zentralen Unterbringungseinrichtung des Landes NRW (ZUE) unterkommen. Dort werden die Behandlungsscheine von der Einrichtung selbst ausgegeben und in der Regel erfolgt auch die medizinische Betreuung direkt vor Ort. Kostenträger ist in diesem Fall die für die ZUE zuständige Bezirksregierung.
Ausnahme Notfallversorgung
Abweichend von den oben genannten Szenarien können medizinische Notfälle selbstverständlich unter Angabe des zuständigen Kostenträgers auch ohne Behandlungsschein versorgt werden. Der benötigte Behandlungsschein kann für diese Fälle nachgereicht werden.
In allen anderen Fällen ist es jedoch für die reibungslose Abrechnung der erbrachten Leistungen und die Erstattung der damit verbundenen Aufwendungen wichtig, dass die aus der Ukraine geflüchteten Menschen einen Behandlungsschein vorlegen.
Abrechnung und Verordnungen
Bitte reichen Sie die Behandlungsscheine zusammen mit der Abrechnung bei der KVWL ein. Arzneimittel werden auf dem normalen Rezept (Muster 16) verordnet. Auch für anderen Leistungen verwenden Sie bitte die üblichen Formulare.
Corona-Impfung und -testung
Wie bereits erwähnt gelten für Menschen aus der Ukraine, die bei uns Zuflucht suchen, sowohl die CoronaImpfV als auch die TestV uneingeschränkt.
Viele Ukrainer sind mit Corona-Impfstoffen immunisiert, die in der EU bislang nicht anerkannt sind (zum Beispiel Sputnik V, Sinovac). Im Zweifel beginnen Sie bitte eine neue Impfserie nach dem STIKO-Schema mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff. Bitte dokumentieren Sie die Impfung als erste Impfung. Die KVWL hat ihre Praxisinfos um Aufklärungsbögen in ukrainischer Sprache ergänzt.
Darüber hinaus haben gemäß § 1 Absatz 2 CoronavirusTestverordnung auch nicht GKV-Versicherte Anspruch auf Testungen.