Einrichtungsbezogene Impfpflicht: Informationen zur Umsetzung in den Praxen

Bürger wird geimpft
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Mit einem Erlass hat das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium (MAGS) die Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht konkretisiert. Betroffene Personen müssen der jeweiligen Praxisleitung bis zum Ablauf des 15. März 2022 einen Nachweis über die vollständige Corona-Schutzimpfung oder Kontraindikationen, die eine solche Impfung verzichtbar machen, oder einen Genesenennachweis vorlegen. Im Folgenden informieren wir Sie über wichtige Details.

Wer ist von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht betroffen?

Grundsätzlich fallen alle in ambulanten Praxen tätigen Personen unter die Nachweispflicht. Hierzu gehören neben dem ärztlichen und medizinischen Fachpersonal alle weiteren Personen, die sich über längere Zeit in der Praxis aufhalten (zum Beispiel Reinigungskräfte oder externe Handwerker). Dabei werden sämtliche Beschäftigungsformen erfasst (Arbeits- oder Ausbildungsvertrag, Leiharbeitsverhältnis, Praktikum, Beamtenverhältnis, ehrenamtliche Tätigkeit, Dienst- oder Werkvertrag u.a.m.).

Welchen Nachweis müssen die betroffenen Personen erbringen?

  • Einen Impfnachweis im Sinne des §2 Nr. 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung

Ein solcher Nachweis kann als Papierdokument (Impfpass) oder in digitaler Form vorgelegt werden. Als vollständig geimpft gilt, wer nachweisen kann, dass er die vom Paul-Ehrlich-Institut (www.pei.de/impfstoffe/covid-19) veröffentlichte Anzahl an erforderlichen Impfstoffdosen für eine vollständige Schutzimpfung in Abhängigkeit vom jeweils verwendeten Impfstoff bekommen hat.

  • Einen Genesenennachweis im Sinne des § 2 Nr. 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung

Maßgeblich sind hier die jeweils aktuellen, durch das RKI festgelegten Kriterien (www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Genesenennachweis.html)

  • Ein ärztliches Zeugnis darüber, dass die Person aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen COVID-19 geimpft werden kann

In seinem Erlass weist das MAGS daraufhin, dass „nach Angaben des RKI nur sehr wenige Kontraindikationen bestehen, warum eine Person sich dauerhaft oder vorübergehend nicht gegen COVID-19 impfen lassen kann. (...). Die medizinischen Gründe müssen im Zeugnis glaubhaft und nachvollziehbar dargestellt werden, allgemeine und hinnehmbare Beeinträchtigungen durch eine Impfung reichen nicht aus.“

Wichtig! Die in der Praxis behandelten und betreuten Personen müssen keinen Nachweis vorlegen. Ebenso wenig begleitende Personen.

Wem müssen die Nachweise vorgelegt werden?

  • Der Nachweis muss der Leitung der Praxis vorgelegt werden. Die Frist endet mit Ablauf des 15. März 2022.

Praxisinhaber sind zur Meldung an das Gesundheitsamt verpflichtet

  • Wird der entsprechende Nachweis nicht rechtzeitig vorgelegt oder bestehen Zweifel an seiner Echtheit oder Richtigkeit hat die Leitung der Praxis unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt die erforderlichen personenbezogenen Daten (Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, private Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse) weiterzuleiten.
  • Bitte beachten Sie: Sowohl derjenige, der seinen Impfstatus nicht fristgemäß an den Praxisinhaber meldet als auch Praxisinhaber, die fehlende Impfnachweise nicht an das Gesundheitsamt melden, begehen eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld belegt werden kann.

Mögliche Konsequenzen bei fehlenden Nachweisen

  • Als Praxisinhaber müssen Sie ungeimpfte Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (bzw. jene ohne gültigen Nachweis) nicht unmittelbar von einer weiteren Tätigkeit in der Praxis auschließen. Nach Rücksprache empfiehlt das MAGS jedoch im Rahmen der Fürsorgepflicht, die Sie als Arbeitgeber für das gesamte Praxisteam tragen, weitergehende Maßnahmen zu prüfen (zum Beispiel Umsetzungen, Homeoffice, Umverteilung von Aufgaben)
  • Die Gesundheitsämter müssen jeweils eine Einzelfallprüfung vornehmen, an deren Ende sie ein Betretungsund/oder Tätigkeitsverbot aussprechen können. Dabei haben sie einen Ermessenspielraum, der sowohl personen-, als auch einrichtungs- und versorgungsbezogene Faktoren umfasst.

FAQs für Praxen

Auf unserer FAQ-Seite für Praxen finden Sie einen Katalog mit Fragen und Antworten zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht. Dieser wird ständig aktualisiert, da viele Details derzeit noch nicht abschließend geklärt sind.