Neue Symbolnummern, angepasste Vergütung: Das müssen Sie über die geänderte Corona-Testverordnung (TestV) wissen!

Sowohl am 30. Juni 2022 als auch am 1. Juli 2022 sind Änderungen der Coronavirus-Testverordnung (TestV) in Kraft getreten.
Hinweis: Präventive Mitarbeitertestungen weiterhin möglich
Die Sachkosten für PoC-Tests für 10 präventive Mitarbeitertestungen je Monat sind weiterhin abrechnungsfähig (SNR 97123, pauschal 2,50 Euro ab 1. Juli 2022). Die Abrechnung der Durchführungskosten (SNR 97120 – 7,00 Euro) ist ebenfalls weiterhin möglich, z. B. Testungen vor ambulanten Operationen oder vor der Aufnahme in eine Reha-Einrichtung. Eine PCR-Testung nach positivem PoCTest/Selbsttest ist auch möglich.
Änderungen zum 30. Juni 2022
Welcher PoC-Test darf verwendet werden?
Zugelassen sind jetzt nur noch Antigen-Tests, die in der vom Gesundheitssicherheitsausschuss der Europäischen Union beschlossenen Gemeinsamen Liste von Corona-Antigen-Schnelltests verzeichnet sind. Sie finden die Liste auf der In ternetseite des Paul-Ehrlich-Instituts unter www.pei.de/sars-cov-2-ag-tests
Achtung: Sollten Sie in Ihrer Praxis Bürgertestungen durchführen, geben wir Ihnen hier einen Überblick darüber, was Sie dringend beachten müssen.
Änderungen zum 01. Juli 2022
Wegfall der SNR 97120B zum 1. Juli 2022, aufgrund der Änderungen des § 4a TestV.
Neue Symbolnummern für Bürgertestungen nach § 4a
Der § 4a der TestV gliedert ab dem 01.07.2022 die Durchführungskosten in 12 Kategorien:
Neue Symbolnummer | Bedeutung | Wertigkeit |
---|---|---|
97120D | Abstrich im Rahmen der Bürgertestung - Person unter 5 Jahre (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 4a Abs. 1 Nr. 1 TestV | 7,00 Euro |
97120P | Abstrich im Rahmen der Bürgertestung - medizinische Kontraindikation (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 4a Abs. 1 Nr. 2 TestV | 7,00 Euro |
97120F | Abstrich im Rahmen der Bürgertestung -Teilnahme klinische Studie (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 4a Abs. 1 Nr. 3 TestV) - | 7,00 Euro |
97120G | Abstrich im Rahmen der Bürgertestung - Beendigung Absonderung (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 4a Abs. 1 Nr. 4 TestV) | 7,00 Euro |
97120H | Abstrich im Rahmen der Bürgertestung - Besuch Pflegeheim, Krankenhaus, etc. (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 4a Abs. 1 Nr. 5 TestV) | 7,00 Euro |
97120I | Abstrich im Rahmen der Bürgertestung - Veranstaltung Innenraum – Eigenbeteiligung in Höhe von 3,00 Euro ist in der Praxis zu entrichten (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 4a Abs. 1 Nr. 6a TestV | 4,00 Euro |
97120J | Abstrich im Rahmen der Bürgertestung - Personenkontakt ab 60 Jahre – Eigenbeteiligung in Höhe von 3,00 Euro ist in der Praxis zu entrichten (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 4a Abs. 1 Nr. 6b.aa TestV) | 4,00 Euro |
97120K | Abstrich im Rahmen der Bürgertestung - Personenkontakt Vorerkrankung/Behinderung – Eigenbeteiligung in Höhe von 3,00 Euro ist in der Praxis zu entrichten (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 4a Abs. 1 Nr. 6b.bb TestV) | 4,00 Euro |
97120L | Abstrich im Rahmen der Bürgertestung - Corona-Warn-App – Eigenbeteiligung in Höhe von 3,00 Euro ist in der Praxis zu entrichten (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 4a Abs. 1 Nr. 7 TestV) | 4,00 Euro |
97120M | Abstrich im Rahmen der Bürgertestung - Leistungsberechtige u. Beschäftigte persönliches Budget (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 4a Abs. 1 Nr. 8 TestV) | 7,00 Euro |
97120N | Abstrich im Rahmen der Bürgertestung – Pflegeperson (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 4a Abs. 1 Nr. 9 TestV) | 7,00 Euro |
97120O | Abstrich im Rahmen der Bürgertestung - Kontakt mit infizierter Person im selben Haushalt (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 4a Abs. 1 Nr. 10 TestV) | 7,00 Euro |
Ausführlichere Informationen zur Anspruchsberechtigung und zur Eigenbeteiligung finden Sie auf unserer Website corona-kvwl.de auf der Themenseite Bürgertestungen.
Nachweis/Selbstauskunft
In der Praxis ist bei Bürgertestungen nach § 4a folgendes vorzulegen:
- Zum Identitätsnachweis der zu testenden Person ein amtlicher Lichtbildausweis,
- bei Personen die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ein „sonstiger amtlicher Lichtbildaus- weis“
- Ein Nachweis, dass ein Anspruch nach § 4a besteht.
Die zu testende Person muss in den aufgeführten Fällen eine Selbstauskunft darüber abgeben, dass die Bürgertestungen einem der oben genannten Zwecke dient und unter Eigenbeteiligung in Höhe von 3,00 Euro durchgeführt wurde.
Schriftliche/elektronische Bestätigung
Bitte denken Sie an die schriftliche oder elektronische Bestätigung über die Testdurchführung bei sämtlichen Testungen nach der TestV, insbesondere bei Bürgertestungen, Bestätigungstestungen, Kontaktpersonentestungen. Bei präventiven Mitarbeitertestungen entfällt diese.
Außerkrafttreten
Die Test-Verordnung tritt mit Ablauf des 25.11.2022 außer Kraft.