Sonderregelung für Untersuchungszeiträume U6 bis U9 endet am 30. Juni – Meldeverfahren NRW: erweiterte Abrechnungszeiten weiter gültig

Die Coronavirus-Sonderregelung zur Überschreitung der Untersuchungszeiträume und Toleranzzeiten der Kinder-Untersuchungen U6 bis U9 läuft am 30. Juni aus. Bis dahin kann die Ausnahmebestimmung weiter genutzt werden. Ärztinnen und Ärzte können somit bis zum genannten Stichtag die Kinder-Früherkennungsuntersuchungen U6, U7, U7a, U8 sowie U9 auch durchführen und abrechnen, wenn die vorgegebenen Untersuchungszeiträume und Toleranzzeiten überschritten sind.
Ab dem dritten Quartal 2022 gelten wieder die Fristen und Vorgaben in der Kinder-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und den Allgemeinen Bestimmungen zum EBM.
Meldeverfahren NRW gilt weiter - Hinweis zur Abrechnung von U5 bis U9
Bitte beachten Sie, dass die erweiterten Abrechnungszeiten im Rahmen des NRW-weiten Meldeverfahrens weiterhin gelten. Die Untersuchungen von U5 bis U9 können auch über den 30. Juni hinaus außerhalb der Toleranzzeiten folgendermaßen abgerechnet werden:
GOP | SNR | |
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01715 | 01715T | U5, Untersuchung nach dem 8. Lebensmonat |
01716 | 01716T | U 6, Untersuchung nach dem 14. Lebensmonat |
01717 | 01717T | U 7, Untersuchung nach dem 27. Lebensmonat |
01718 | 01718T | U 8, Untersuchung nach dem 50. Lebensmonat |
01719 | 01719T | U 9, Untersuchung nach dem 66. Lebensmonat |
01723 | 01723T | U 7a, Erweiterte Früherkennungsuntersuchung nach dem 38. Lebensmonat |