Auffrischungsimpfungen

Angesichts der aktuellen Corona-Lage ist es nachvollziehbar, dass viele Bürgerinnen und Bürger eine Auffrischungsimpfung erhalten möchten. Wer darf wann eine Auffrischungsimpfung erhalten? Wie sieht die aktuelle STIKO-Empfehlung aus? Was ist darüber hinaus zu beachten? Auf dieser Themenseite beantworten wir die wichtigsten Fragen.
Allen Personen ab 12 Jahren wird grundsätzlich eine Auffrischimpfung (3. Impfung) empfohlen, vorzugsweise mit einem Omikron-adaptierten bivalenten mRNA-Impfstoff, die im Regelfall 6 Monate nach abgeschlossener Grundimmunisierung oder durchgemachter Infektion verabreicht wird.
- a. Ab dem Alter von 12 Jahren kann „Comirnaty Original/Omicron BA.1“ oder „Comirnaty Original/Omicron BA.4/BA.5“ eingesetzt werden;
- b. Ab dem Alter von 30 Jahren kann alternativ auch mit „Spikevax bivalent Original /Omicron BA.1“ geimpft werden.
Besteht im Alter von 5 bis 11 Jahren eine besondere Indikation für die Durchführung einer Auffrischimpfung (siehe 21. Aktualisierung der COVID-19-Impfempfehlung), sollen weiterhin die für diese Altersgruppe empfohlenen und zugelassenen monovalenten Wildtyp-Impfstoffe verwendet werden.
Die STIKO geht davon aus, dass besonders Personen, die während der seit Dezember 2021 laufenden Omikronwelle noch keine SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben, von einer Auffrischimpfung mit einem Omikron-adaptierten Impfstoff profitieren, da diese Personen eine weniger breite Immunantwort hinsichtlich varianter Spikeproteine von Omikron besitzen dürften.
Eine Übersicht über die Impfschemata finden Sie hier.
Für folgende Personengruppen wird eine weitere Auffrischimpfung (4. Impfung) empfohlen, vorzugsweise mit einem Omikron-adaptierten bivalenten mRNA-Impfstoff, im Abstand von 6 Monaten zum letzten immunologischen Ereignis (Impfung oder SARS-CoV-2-Infektion):
- a. Personen ab dem Alter von 60 Jahren
- b. Personen im Alter ab 12 Jahren mit erhöhtem Risiko für schwere COVID-19-Verläufe infolge einer Grunderkrankung, insbesondere Immundefizienz
- c. Personal in medizinischen Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen, insbesondere solche mit direktem PatientInnen- bzw. BewohnerInnenkontakt
- d. BewohnerInnen in Einrichtungen der Pflege
- e. Personen mit erhöhtem Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf in Einrichtungen der Eingliederungshilfe
Die STIKO geht davon aus, dass besonders Personen, die während der seit Dezember 2021 laufenden Omikronwelle noch keine SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben, von einer Auffrischimpfung mit einem Omikron-adaptierten Impfstoff profitieren, da diese Personen eine weniger breite Immunantwort hinsichtlich varianter Spikeproteine von Omikron besitzen dürften.
Wichtig: Beachten Sie bitte, dass die Empfehlungen zur Verwendung des Omikron-adaptierten Impfstoffes noch das Stellungnahmeverfahren durchlaufen. Änderungen sind möglich.
Eine Übersicht über die Impfschemata finden Sie hier.
Abhängig von der Ereignishistorie kann es aufgrund der Immunoseneszenz bei besonders gefährdeten Personen (z.B. Hochbetagte) sinnvoll sein, nach dem 4.Ereignis (z.B. 2. Auffrischimpfung) noch eine weitere (d.h. eine 5.) Impfstoffdosis zu verabreichen. Auch hierfür gilt der 6-Monatsabstand zum letzten Ereignis. Die Indikation sollte unter Berücksichtigung des Gesundheitszustands und der Gefährdung individuell getroffen werden.
Folgende Grundregeln sollten beachtet werden:
- Der Mindestabstand zwischen der 1. und der 2.Impfung beträgt 3 (Comirnaty, Nuvaxovid) bzw. 4 Wochen (andere COVID-19-Impfstoffe).
- Zwischen zwei aufeinanderfolgenden SARS-CoV-2-Infektionen muss ein Abstand von >3 Monaten liegen.
- Die STIKO empfiehlt seit August 2022 (s. 21. Aktualisierung), zwischen einer durchgemachten SARS-CoV-2-Infektion und einer nachfolgenden COVID-19-Impfung einen Abstand von >3 Monaten einzuhalten.
- Der Mindestabstand zwischen zweitem und drittem Ereignis beträgt 3 Monate.
- Wird der Mindestabstand zwischen zwei Ereignissen unterschritten, wird in der Regel nur das spätere Ereignis als immunologisch wirksames Ereignis gewertet.
- Zum Erreichen einer bestmöglichen Immunität wird auch ungeimpften Personen, die drei oder mehr SARS-CoV-2-Infektionen durchgemacht haben, eine Auffrischimpfung empfohlen (hybride Immunität).
Bitte beachten Sie auch die Tabelle 7 auf der Seite 13 des aktuellen Epidemiologischen Bulletins 40/2022 (rki.de).
Die Auffrischungsimpfungen der Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen sollen – ähnlich wie bei der Grippeschutz-Impfung – durch die betreuenden niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte erfolgen und nicht über mobile Teams.
Bitte koordinieren Sie flexibel vor Ort gemeinsam mit den Einrichtungen die COVID-19-Auffrischungsimpfungen.
Für die Auffrischungsimpfung soll möglichst der mRNA-Impfstoff verwendet werden, der bei der Grundimmunisierung verwendet wurde. Ist dieser nicht verfügbar, kann auch der jeweils andere mRNA-Impfstoff eingesetzt werden. Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt Personen unter 30 Jahren und Schwangere ab dem zweiten Schwangerschaftsdrittel ausschließlich mit dem Impfstoff von Comirnaty® von BioNTech/Pfizer zu impfen. Das gilt auch, wenn diese Personen ihre erste Impfserie mit Spikevax® (Vaccine Moderna) von Moderna abgeschlossen haben.
Die STIKO empfiehlt, für die Durchführung der zweiten Auffrischimpfung ebenfalls einen mRNA-Impfstoff zu verwenden. Vorzugsweise soll es der mRNA-Impfstoff sein, der bei der
Grundimmunisierung beziehungsweise der ersten Auffrischimpfung zur Anwendung kam. Es gelten die bisherigen altersspezifischen Empfehlungen zur Anwendung von Comirnaty und Spikevax. Immundefiziente Menschen ab einem Alter von 30 Jahren sollen bei der Verwendung von Spikevax eine Dosis Spikevax zu 0,5 ml (100 Mikrogramm) erhalten.
Arztpraxen müssen für die Bestellung des Impfstoffs ein Rezept ausstellen, es muss lediglich die Gesamtzahl der Dosen je Impfstoff angegeben werden; eine Unterscheidung zwischen Erst-, Zweit- und Auffrischimpfungen ist nicht erforderlich.
Wichtige Informationen zur Haltbarkeit, Lagerung und Transport finden Sie hier.
Insbesondere bei einer Auffrischimpfung gegen COVID-19 kann die Aufklärung der Patienten ausschließlich mündlich erfolgen, wenn die Impfung durch dieselbe Arztpraxis und mit dem
gleichen Impfstoff durchgeführt wird. Der Aufklärungsbogen muss dann nicht ausgehändigt werden; die begleitende Impfdokumentation lässt sich so auf ein notwendiges Mindestmaß
beschränken. Auf diese Möglichkeit weist die Bundesärztekammer in einer Stellungnahme hin, die der Rechtsauffassung der KBV entspricht.
Laut einer Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) übernimmt der Bund potentielle Versorgungsansprüche der Patienten bei den ab September möglichen Auffrischungsimpfungen, vorausgesetzt die ärztlichen Sorgfaltspflichten bei der Aufklärung und der Verabreichung des Impfstoffs werden beachtet. Auch hier greife Paragraf 60 des Infektionsschutzgesetzes, betont das BMG.
Das BMG weist darauf hin, dass die erneute Gabe beziehungsweise Wiederholung einer Behandlung mit einem zugelassenen Arzneimittel „ein bestimmungsgemäßer Gebrauch ist und nicht außerhalb der Zulassung erfolgt“.
Die mRNA-Aufklärungsunterlagen wurden bereits angepasst und hier online bereitgestellt. Die Änderungen gegenüber der bisherigen Fassung betreffen im Wesentlichen die Impfung von Kindern und Jugendlichen und die anstehenden Auffrischungsimpfungen.
Eine Pseudo-Gebührenordnungsziffer für die Auffrischungsimpfung steht in der Praxissoftware bereit.
Für die tägliche Meldung der COVID-Auffrischungsimpfungen – auch in Einrichtungen - nutzen Sie bitte das Impf-DokuPortal der KBV analog der COVID-Impfung in der Arztpraxis. Ärzte geben dort neben den Erst- und Abschlussimpfungen auch die Auffrischungsimpfungen des jeweiligen Tages an – wie bisher getrennt nach dem verwendeten Impfstoff sowie die Anzahl der unter 18-Jährigen und über 60-Jährigen.
Die Daten werden dem Robert Koch-Institut zur Auswertung übermittelt. Dafür ist es wichtig, dass die Dokumentation täglich und vollständig erfolgt.
Wichtige Dokumente zum Download
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Leitfaden Corona-Schutzimpfungen Vertrags- und Betriebsärzte(ab 01.01.2023)
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Leitfaden Corona-Schutzimpfungen Vertrags- und Betriebsärzte(01.10.2022 bis 11.12.2022)
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Leitfaden Corona-Schutzimpfungen Vertrags- und Betriebsärzte(ab 01.09.2022 bis 30.09.2022)
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Leitfaden Corona-Schutzimpfungen Vertrags- und Betriebsärzte(09.03.2022 bis 31.08.2022)
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Leitfaden Corona-Schutzimpfungen Vertrags- und Betriebsärzte(21.02.2022 bis 08.03.2022)
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Leitfaden Corona-Schutzimpfungen Vertrags- und Betriebsärzte Stand(15.01.2022 bis 20.02.2022)
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Coronavirus-Schutzimpfungen – Abrechnungs-Leitfaden(Stand 16.12.2021 bis 14.01.2021)
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Coronavirus-Schutzimpfungen - Abrechnungs-Leitfaden(Stand 16.11.2021 bis 15.12.2021)
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Coronavirus-Schutzimpfungen – Abrechnungs-Leitfaden(Stand 01.09.2021 - 15.11.2021)