Digitaler Impfnachweis

Der gelbe Impfausweis auf Papier ist und bleibt das entscheidende Dokument für den Nachweis eines COVID-19-Impfschutzes. Das europaweit gültige elektronische Impfzertifikat ist ein zusätzlicher digitaler Service, der den Patienten Ihrer Praxis und auch praxisfremden Patienten vor allem auf Reisen den Impfnachweis erleichtern soll.
Bitte beachten Sie: Das Erstellen des elektronischen Impfzertifikats ist eine für Sie freiwillige Leistung! Wann Sie konkret diese Zertifikate in Ihrer Praxis selbst ausstellen können, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Das müssen Sie jetzt wissen:
Das COVID-19-Impfzertifikat umfasst als Grundvoraussetzung einen QR-Code, mit dem die Impfung elektronisch bescheinigt wird. Mit der CovPass-App bzw. oder über die Corona-Warn-App kann der Code anschließend gescannt und das Impfzertifikat so auf dem Smartphone vorgehalten werden. Grundvoraussetzung für die Ausstellung einer Zertifikates ist, dass Ihre Praxis über einen TI-Anschluss verfügt.
Die Wege zur Zertifikat-Erstellung
Einige Softwareanbieter bietet ein Update an, so dass das Zertifikat dann direkt aus dem Praxisverwaltungssystem (PVS) erzeugt werden kann. Hierdurch ist der Verwaltungsaufwand deutlich minimiert, da die für den Impfpass notwendigen Daten nicht noch einmal dokumentiert werden müssen.
Sieht Ihr PVS-Anbieter kein Software-Update vor, können Sie über Ihren TI-Anschluss und mit Ihren Mitgliederportal-Zugangsdaten eine eigene Software zur QR-Code-Erzeugung nutzen. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.
Mit dem sogenannten Desktop-Client erhalten Praxen eine weitere Möglichkeit, offizielle COVID-19-Zertifikate für geimpfte oder genesene Patienten auszustellen. Ärzten, die keine Lösung über ihr Praxisverwaltungssystem haben, ermöglicht das Programm eine automatisierte Übernahme der Personendaten von der elektronischen Versichertenkarte. Alle Infos dazu finden Sie hier: Impf- und Genesenenzertifikate - Praxen können neue Alternative zur Ausstellung nutzen
Symbolnummern (SNR) für die Abrechnung des Covid-19-Impfzertifikats
SNR | Leistungsinhalt | Vergütung (Euro) |
---|---|---|
88350 | Ausstellung eines Covid-19-Impfzertifikats für eine Person, die von dem jeweiligen Leistungserbringer geimpft wurde – per Webanwendung des RKI, nicht über das PVS-System (§ 6 Abs. 3 Satz 1 CoronaImpfV) | 6,00 |
88351 | Ausstellung eines Covid-19-Impfzertifikats für eine Person, die von dem jeweiligen Leistungserbringer geimpft wurde – automatisiert mit Hilfe des PVS-Systems (§ 6 Abs. 3 Satz 2 CoronaImpfV) | 2,00 |
88352 | Ausstellung eines Covid-19-Impfzertifikats für eine Person, die nicht von dem jeweiligen Leistungserbringer geimpft wurde (§ 6 Abs. 4 Satz 1 CoronaImpfV) | 6,00 |
Hinweise:
Die Symbolnummern beinhalten die Ausstellung eines Covid-19-Impfzertifikats nach § 22 Abs. 5 IFSG und nicht das Ausfüllen des Impfausweises.
Die angegebenen Symbolnummern sind je ausgestelltem Impfzertifikat berechnungsfähig.
Für das Ausstellen eines Genesenenimpfzertifikates ist entsprechend des Leistungsinhaltes eine der SNR 88350 bis 88352 abrechnungsfähig.
Bei alleiniger Erstellung eines digitalen Impfzertifikates im Quartal (ohne weitere kurative Leistungen) verwenden Sie bitte zur Abrechnung den Diagnosenschlüssel Z02.