Impfen durch Betriebs- oder Privatärzte

Betriebsarzt impft junge Frau
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Abrechnungsverfahren für Arztpraxen, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen und Betriebsärzte (sofern sie neben der Tätigkeit als Betriebsarzt nicht auch an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen)

Mit der neuen Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaImpfV) ab dem 07.06.2021 können neben niedergelassenen Vertragsärzten auch Arztpraxen, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, sofern sie ihre niedergelassene Tätigkeit nachgewiesen haben, Fachärzte für Arbeitsmedizin und Ärzte mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) vom Arbeitgeber bestellte Betriebsärzte (Betriebsärzte) und überbetriebliche Dienste von Betriebsärzten Leistungen mit der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) abrechnen.

Die Coronavirus-Impfverordnung sieht vor erstmaliger Abrechnung der Leistungen eine Registrierung der Betriebsärzte (gilt nicht für Betriebsärzte, die auch als Vertragsärzte impfen) und niedergelassenen Arztpraxen, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, vor. Dies gilt auch dann, wenn Sie bereits im Rahmen der Corona-Testverordnung tätig sind.

Die Unterlagen zur Registrierung können Sie per Mail anfordern: abrechnung-oegd@kvwl.de. Wir stellen Ihnen diese zeitnah zur Verfügung.

Abrechnungsprozess – Schritt für Schritt