Impfen durch Betriebs- oder Privatärzte

Abrechnungsverfahren für Arztpraxen, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen und Betriebsärzte (sofern sie neben der Tätigkeit als Betriebsarzt nicht auch an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen)
Mit der neuen Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaImpfV) ab dem 07.06.2021 können neben niedergelassenen Vertragsärzten auch Arztpraxen, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, sofern sie ihre niedergelassene Tätigkeit nachgewiesen haben, Fachärzte für Arbeitsmedizin und Ärzte mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) vom Arbeitgeber bestellte Betriebsärzte (Betriebsärzte) und überbetriebliche Dienste von Betriebsärzten Leistungen mit der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) abrechnen.
Die Coronavirus-Impfverordnung sieht vor erstmaliger Abrechnung der Leistungen eine Registrierung der Betriebsärzte (gilt nicht für Betriebsärzte, die auch als Vertragsärzte impfen) und niedergelassenen Arztpraxen, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, vor. Dies gilt auch dann, wenn Sie bereits im Rahmen der Corona-Testverordnung tätig sind.
Die Unterlagen zur Registrierung können Sie per Mail anfordern: abrechnung-oegd@kvwl.de. Wir stellen Ihnen diese zeitnah zur Verfügung.
Abrechnungsprozess – Schritt für Schritt
- Vor erstmaliger Abrechnung ist eine Registrierung bei der KVWL nötig. Hierzu nutzen Sie bitte folgendes Datenblatt.
- Übermittlung des elektronisch ausgefüllten und handschriftlich unterschriebenen Datenblattes sowie der erforderlichen Nachweise per Fax an 0231 9432 80222 oder postalisch an die dort angegebene Adresse (vorab gerne an abrechnung-oegd@kvwl.de)
- Nach erfolgreicher Registrierung erhalten Sie von der KVWL eine individuelle Kennziffer, die sogenannte BAS-ID. Die erste Abrechnung können Sie frühestens nach Erhalt dieser BAS-ID einreichen.
- Zur Abrechnung sind folgende Informationen zu beachten:
Anlage Anschreiben KVWL ImpfV – ab 08.03.2022
Anlage Anschreiben KVWL ImpfV – ab 16.11.2021 bis 07.03.2022 - Erstellen Sie am Monatsende eine csv-Datei; beachten Sie dabei die zutreffende Satzart:
Ab 01.11.2021: Aufbaubeispiele Abrechnungsdatei nach der Coronavirus-Impfverordnung
Ab 01.09.2021 bis 31.10.2021: Aufbaubeispiele Abrechnungsdatei nach der Coronavirus-Impfverordnung - Datei wird anschließend über das Cryptshare-Verfahren (Kurzanleitung Cryptshare Impfverordnung) bei der KVWL hochgeladen.
Im Anschluss erhalten Sie eine automatisierte Rückmeldung, ob die Datei fehlerfrei verarbeitet werden kann per E-Mail.
Wichtige Dokumente zur Abrechnung der ab dem 07.06.2021 erbrachten Leistungen
-
Anschreiben KVWL ImpfV(ab 08.03.2022)
-
Anlage Anschreiben KVWL ImpfV(16.11.2021 bis 07.03.2022)
-
Datenblatt: Antrag auf Registrierung
-
Ab 01.11.2021 - Aufbaubeispiele Abrechnungsdatei nach der Coronavirus-Impfverordnung
-
Ab 01.09.2021: Aufbaubeispiel Abrechnungsdatei nach der Coronavirus-Impfverordnung
-
Kurzanleitung Cryptshare Impfverordnung ab 15.11.2021