Impfen durch ÖGD, beauftragte Dritte, Krankenhäuser, Einrichtungen

Arzt impft Patientin in der Arztpraxis
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Abrechnungsverfahren für Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, und die von ihnen beauftragten Dritten, Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 SGB V

Mit der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaImpfV) zum 01.09.2021 bzw. 16.11.2021 können auch Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens, die von ihnen beauftragten Dritten (zusammen als „ÖGD“ bezeichnet), Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 SGB V Leistungen mit der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) abrechnen.

Die Coronavirus-Impfverordnung sieht vor erstmaliger Abrechnung der Leistungen eine Registrierung des ÖGD, der Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 SGB V, vor. Dies gilt auch dann, wenn Sie bereits im Rahmen der Corona-Testverordnung tätig sind.

Die Unterlagen zur Registrierung können Sie per Mail anfordern: abrechnung-oegd@kvwl.de. Wir stellen Ihnen diese zeitnah zur Verfügung.

Abrechnungsprozess – Schritt für Schritt