Monoklonale Antikörpertherapie
Patientinnen und Patienten, die positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden und bei denen sich aufgrund von bestimmten Risikofaktoren ein schwerer Krankheitsverlauf bzw. eine stationäre Behandlung abzeichnet, können mit einer sogenannten monoklonalen Antikörpertherapie ambulant behandelt werden. Der Beginn der Infusionstherapie sollte möglichst innerhalb von fünf Tagen nach dem positiven PCR-Test erfolgen.
Monoklonale Antikörper (MAK) gegen das Spike-Protein können in der frühen Krankheitsphase die SARS-CoV-2-Viruslast bei leichter bis moderater COVID-19-Erkrankung senken. Außerdem können sie bei bestimmten Personengruppen zur Prä- wie auch Postexpositionsprophylaxe angewendet werden. Sie sind damit eine der Optionen antiviraler Therapie und Prophylaxe von COVID-19 bei Risikopatienten.
Die Bereitstellung, den Anspruch sowie die Vergütung der Anwendung dieser Arzneimittel regelt die Monoklonale-Antikörper-Verordnung (MAKV) des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG). Die Präparate werden auf ärztliche Anforderung über sogenannte Stern- oder Satellitenapotheken zur Verfügung gestellt.
Alle Infos auf einen Blick
- die Erkrankten müssen sich am Beginn einer SARS-CoV-2-Infektion befinden (ein positiver PCR-Test sollte nicht älter als 72 Stunden sein)
- die Erkrankten sind 50 Jahre oder älter
- bei den Erkrankten liegen bestimmte Risikofaktoren vor (z.B. Adipositas, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen oder chronische Nierenerkrankungen)
- Vertragsärzte rechnen die Behandlung mit MAK über die Gebührenordnungsposition (GOP) 88400 „Therapie mit monoklonalen Antikörpern bei einem mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Patienten“ ab. Diese GOP ist seit 15. März mit 360 Euro bewertet, entsprechend der Vorgabe in der geänderten Monoklonale-Antikörper-Verordnung (MAKV). Zuvor lag der Betrag bei 450 Euro.
- Für die prophylaktische Gabe von monoklonalen Antikörpern bei einem nicht mit dem Coronavirus infizierten Patienten ist die GOP 88401 berechnungsfähig. Diese wird auch weiterhin mit 150 Euro für jede Anwendung vergütet.
- Sofern ein Besuch der Patientin oder des Patienten in der eigenen Häuslichkeit oder in beschützenden Wohnheimen, Einrichtungen oder Pflege- oder Altenheimen mit Pflegepersonal erforderlich ist, erfolgt wie bisher eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 60 Euro (GOP 88402).
- Außerdem ist für die Lagerung und Abgabe der monoklonalen Antikörper durch die bereitstellende Stern- oder Satellitenapotheke weiterhin die GOP 88403 mit einer Vergütung in Höhe von 40 Euro vorgesehen
Mit der geänderten MAKV wird klargestellt, dass diese Vergütung auch den Transport der Arzneimittel umfasst und die Preise einschließlich Umsatzsteuer gelten. Neu ist, dass Arztpraxen das Arzneimittel nun auch selbst in der Stern- oder Satellitenapotheke abholen können. In diesem Fall erhalten sie für die Abholung 30 Euro je Einheit und die abgebende Apotheke für die Lagerung 10 Euro. Alternativ können Praxen für die Abholung auch eine weitere öffentliche Apotheke beauftragen. Dann müssen sie die 30 Euro an die beauftragte Apotheke weitergeben.
- Ein Übersichtschema zur Gabe von SARS-CoV-2-spezifischen monoklonalen Antikörpern finden Sie hier.
- Die Liste der Krankenhäuser, die an der Versorgung mit monoklonalen Antikörpern teilnehmen, finden Sie hier.
- Die Informationssammlung der Fachgruppe COVRIIN finden Sie hier.
- Die Bundesregierung hat verschiedene Arzneimittel mit monoklonalen Antikörpern zentral beschafft. Seit Ende Januar ist das Covid-19-Präparat Xevudy mit dem monoklonalen Antikörper Sotrovimab in Deutschland verfügbar. Die Europäische Union hatte es im Dezember 2021 zur Therapie von COVID-19 zugelassen. Seit Kurzem stellt das BMG außerdem begrenzte Kontingente des Arzneimittels Evusheld (Tixagevimab/Cilgavimab) für eine Anwendung in der Präexpositionsprophylaxe von COVID-19 bereit.
- Bereits länger im Einsatz ist die Antikörperkombination Casirivimab/Imdevimab (Ronapreve). Diese ist bei der Omikron-Variante des SARS-CoV-2 jedoch weitestgehend nicht wirksam. Eine Empfehlung zur Anwendung besteht bei einem nahezu ausschließlich durch Omikron-Varianten dominierten Infektionsgeschehen nicht mehr.
Wichtige Links zum Thema
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Therapie und Prophylaxe mit Monoklonalen AntikörpernHinweise zum Einsatz von monoklonalen Antikörpern als Therapie oder Prophylaxe von COVID-19. (KBV-PraxisInfo, Stand 16.03.2022)
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Monoklonale-Antikörper-Verordnung(Stand: 09.03.2022)
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Informationsseite des Paul-Ehrlich-Instituts zu COVID-19-ArzneimittelnMit Produktinformationen zu Xevudy und Evusheld
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RKI: bevorratende Apotheken für monoklonale Antikörper(Stern- und Satellitenapotheken)