Hinweise zur Abrechnung
Behalten Sie bei der Abrechnung der Coronatestungen und -schutzimpfungen den Überblick und beachten Sie bitte die folgenden Hinweise:
Im nachfolgenden Abrechnungsleitfaden finden Sie auf der Basis der Corona-Impfverordnung die wichtigsten Hinweise zur Abrechnung von Impfleistungen durch Vertrags- und niedergelassene Betriebsärzte.
Hinweis: Die Corona-Impfverordnung ist befristet bis zum Ablauf des 07.04.2023. Nur die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Impfleistungen sind zulasten des Bundesamtes für Soziale Sicherung abrechnungsfähig.
Ab dem 08.04.2023 erfolgt die Überführung der Impfungen gegen COVID-19 in die Schutzimpfungs-Richtlinie. Ob es – fristgerecht – zu einer Aufnahme der Impfungen gegen COVID-19 in die regionale Impfvereinbarung kommen wird, kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht beantwortet werden. Die diesbezüglichen Verhandlungen dauern an. Die KVWL wird Sie rechtzeitig informieren, wie mit diesen Impfleistungen ab dem 08.04.2023 zu verfahren ist.
Die Entnahme des Nasen- Rachenabstriches bei Personen die Symptome einer Covid-19-Infektion aufweisen ist nicht gesondert abrechnungsfähig sondern eine Teilleistung der Grund-/Versichertenpauschale.
Die Veranlassung der PCR-Diagnostik bei Testung symptomatischer Personen erfolgt ab dem 1. März 2023 über das Muster 10 und nicht mehr über das Muster 10C.
Um das Muster 10 zu bestellen, nutzen Sie bitte unseren Online-Bestellservice.
Änderungen bei den GOP 32851 und 32816 EBM
Anpassung der Vergütung zum 1. April 2023 und Klarstellung des Leistungsinhaltes rückwirkend zum 1. Januar 2023
Der Bewertungsausschuss (BA) hat in seiner 638. Sitzung folgenden Beschluss gefasst: Die Vergütung des Nukleinsäurenachweises des beta-Coronavirus SARSCoV-2 nach der GOP 32816 EBM wird ab 1. April 2023 abgesenkt, erfolgt aber weiterhin extrabudgetär.
Mit dem Ende der besonderen Rahmenbedingungen wird die Bewertung der GOP 32816 für den Nukleinsäurenachweis des beta-Coronavirus-SARS-CoV-2 auf die im EBM im Grundsatz geltende Bewertung von 19,90 Euro (bisher 27,30 Euro) für einen direkten Erregernachweis mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik abgesenkt.
Die Befundmitteilung innerhalb von 24 Stunden nach Materialeinsendung entfällt als Abrechnungsvoraussetzung.
Der Beschluss des BA umfasst eine weitere Änderung bei der GOP 32851 EBM: Mit dem Austausch des „und“ durch ein Komma in der Aufzählung der viralen Erreger „Enteroviren und Coronaviren“ wird klargestellt, dass die Abrechnungsbestimmung „je Erreger“ jeweils getrennt auf die Untersuchung von Enteroviren und von Coronaviren anzuwenden ist.
Die weiteren Details des Beschlusses finden Sie auf der Internetseite des BA.