Hygienemaßnahmen und Schutzausrüstung
FFP2-Maskenpflicht für Patienten in allen Arzt- und Psychotherapiepraxen

Aktuelle Corona-Regelungen
Grundsätzlich müssen alle Patienten sowie deren Begleitpersonen in allen Arzt- und Psychotherapiepraxen eine FFP2-Maske tragen. Weiter unten finden Sie Plakate zum Downloaden und Ausdrucken, mit denen Sie Ihre Patientinnen und Patienten auf die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske hinweisen können.
Ausnahmen von der Maskenpflicht sind zulässig, . . .
- wenn die Behandlung dem Tragen einer Maske entgegensteht.
- wenn es sich um Kinder unter 6 Jahren handelt. Kinder zwischen 6 und 14 Jahren dürfen alternativ eine einfache medizinische Maske („OP-Maske“) tragen.
- bei Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können.
- sowie grundsätzlich bei gehörlosen und schwerhörigen Menschen.
Beschäftigte in Arzt- und Psychotherapiepraxen müssen mit dem Auslaufen der Corona-Schutzverordnung des Landes NRW (CoronaSchVO) am 28. Februar 2023 keine Schutzmasken mehr tragen.
Darüber hinaus gilt für den Zutritt zu Krankenhäusern sowie voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen eine FFP2-Maskenpflicht für Besucher.