Hygienemaßnahmen und Schutzausrüstung

FFP2-Maskenpflicht für Patienten in allen Arzt- und Psychotherapiepraxen

woman in grey blouse wearing ffp2 mask
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Aktuelle Corona-Regelungen 

Grundsätzlich müssen alle Patienten sowie deren Begleitpersonen in allen Arzt- und Psychotherapiepraxen eine FFP2-Maske tragen. Weiter unten finden Sie Plakate zum Downloaden und Ausdrucken, mit denen Sie Ihre Patientinnen und Patienten auf die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske hinweisen können.

Ausnahmen von der Maskenpflicht sind zulässig,  . . .

  • wenn die Behandlung dem Tragen einer Maske entgegensteht.
  • wenn es sich um Kinder unter 6 Jahren handelt. Kinder zwischen 6 und 14 Jahren dürfen alternativ eine einfache medizinische Maske („OP-Maske“) tragen.
  • bei Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können.
  • sowie grundsätzlich bei gehörlosen und schwerhörigen Menschen.

Beschäftigte in Arzt- und Psychotherapiepraxen müssen mit dem Auslaufen der Corona-Schutzverordnung des Landes NRW (CoronaSchVO) am 28. Februar 2023 keine Schutzmasken mehr tragen.

Darüber hinaus gilt für den Zutritt zu Krankenhäusern sowie voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen eine FFP2-Maskenpflicht für Besucher.