Meldepflicht
Um eine Weiterverbreitung des Coronavirus zu verhindern, ist es wichtig, Erkrankungsfälle früh zu erkennen, sie zu isolieren und Hygienemaßnahmen konsequent einzuhalten.
Gemäß Eilverordnung des Bundesgesundheitsministeriums müssen Ärzte alle Verdachts-, Krankheits- und Todesfälle im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 namentlich dem örtlichen Gesundheitsamt melden. Verdachtsfälle müssen abgeklärt werden. Die Meldepflicht bezieht sich auf alle Testverfahren. Positive Antigentests (auch so genannte Point-of-Care-Tests) sollen bei bestimmten Personengruppen durch einen PCR-Test bestätigt werden. Aber schon das positive Ergebnis eines Antigentests ist meldepflichtig.
Behandelnde Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, alle Verdachts-, Krankheits- und Todesfälle ihrer Patientinnen und Patienten im Zusammenhang mit dem Virus namentlich dem örtlichen Gesundheitsamt zu melden, in dessen Bezirk sich die betroffene Person derzeitig aufhält oder zuletzt aufhielt.
Die Meldung – inklusive dem Namen und den Kontaktdaten der betroffenen Person – muss unverzüglich erfolgen und innerhalb von 24 Stunden dem zuständigen Gesundheitsamt vorliegen. Zur Meldung ist der Arzt verpflichtet, der den Verdacht, die Erkrankung oder den Tod in Bezug auf COVID-19 festgestellt hat. Er ist auch grundsätzlich für die Einhaltung der Meldepflicht verantwortlich.
Darüber hinaus bestehen Meldepflicht und Verantwortlichkeit auch für Leiter bestimmter Einrichtungen. Beispielsweise ist der Leiter einer Arztpraxis mit Infektionserregerdiagnostik verpflichtet, den direkten oder indirekten Nachweis von SARS-CoV-2 namentlich zu melden.
Näheres zu den Personen, die zur Meldung verpflichtet sind, regelt Paragraf 8 des Infektionsschutzgesetzes.
Neu: Bei der namentlichen Meldung müssen die behandelnden Ärztinnen und Ärzte durch das zweite Bevölkerungsschutzgesetz seit dem 23. Mai – soweit möglich – auch Angaben machen zum:
- wahrscheinlichen Infektionsweg, einschließlich Umfeld, in dem die Übertragung wahrscheinlich stattgefunden hat (mit Name, Anschrift und weiteren Kontaktdaten der Infektionsquelle und dem wahrscheinlichen Infektionsrisiko)
Sowie im weiteren Behandlungsverlauf zum:
- Behandlungsergebnis (d.h. Genesungsstatus)
- Serostatus (d.h. ob spezifische Antikörper im Blut vorhanden sind)
Übersicht des Robert Koch-Institutes zu den erforderlichen Meldeinhalten
Folgende Angaben müssen bei der Meldung gemacht werden, wenn die Informationen vorliegen:
Zur betroffenen Person
- Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum
- Adresse und weitere Kontaktdaten (z.B. Telefonnummer, E-Mail)
- Tätigkeit, Betreuung oder Unterbringung in einer Einrichtung, z.B. Krankenhaus, Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Kita, Schule), Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen, Obdachlosenunterkünfte, Gemeinschaftsunterkünfte für Asylsuchende, Justizvollzugsanstalten
- Diagnose oder Verdachtsdiagnose
- Tag der Erkrankung, Tag der Diagnose, gegebenenfalls Tag des Todes und wahrscheinlicher Zeitpunkt oder Zeitraum der Infektion
- wahrscheinlicher Infektionsweg, einschließlich Umfeld, in dem die Übertragung wahrscheinlich stattgefunden hat, mit Name, Anschrift und weiteren Kontaktdaten der Infektionsquelle und wahrscheinliches Infektionsrisiko
- Behandlungsergebnis und zum Serostatus in Bezug auf diese Krankheit
- Stadt oder Landkreis, in der/dem die Infektion wahrscheinlich erworben worden ist
- Überweisung, Aufnahme und Entlassung z.B. aus einem Krankenhaus, ggf. intensivmedizinische Behandlung und deren Dauer
- Spender für eine Blut-, Organ-, Gewebe- oder Zellspende in den letzten sechs Monaten
- Zugehörigkeit zur Bundeswehr und Personen, während sie sich in ortsfesten oder mobilen Einrichtungen aufhalten, die von der Bundeswehr betrieben werden
Zum Labor
- Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten (z.B. Telefonnummer, E-Mail-Adresse) der Untersuchungsstelle, die mit der Erregerdiagnostik beauftragt ist
Zum Melder
- Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten (z.B. Telefonnummer, E-Mail-Adresse) des Meldenden
Laut den Empfehlungen des RKI (Robert-Koch-Institut) liegt ein begründeter Verdacht in diesen beiden Fällen vor:
- bei Personen, die akute respiratorische Symptome zeigen und in den vergangenen 14 Tagen Kontakt zu einem bestätigten COVID-19-Fall hatten
- bei Personen mit klinischen oder radiologischen Hinweisen auf eine virale Pneumonie, die im Zusammenhang mit einer Häufung von Pneumonien in einer Pflegeeinrichtung oder einem Krankenhaus auftritt, in der die Person sich aufhält oder aufgehalten hat
Ärzte müssen alle begründeten Verdachtsfälle an das Gesundheitsamt melden – auch wenn sich der Verdacht einer Infektion nicht bestätigt - sowie alle bestätigten Infektionen. Details finden Sie hier.
Die Ergebnisse eines PCR-Tests oder eines Antigentests (Labor-Antigentest oder Antigen-Schnelltest) oder eines Antikörpertests des Labors liegen dem behandelnden Arzt vor.
Erkrankung bestätigt: namentliche Meldung an das Gesundheitsamt
Eine nachgewiesene Erkrankung ist immer namentlich zu melden. Der behandelnde Arzt meldet dem Gesundheitsamt die erforderlichen Angaben innerhalb von 24 Stunden.
Hinweis: Auch ein positiver Antigen-Schnelltest (Point-of-care oder kurz PoC-Antigentest) ist meldepflichtig; der Erregernachweis ist innerhalb von 24 Stunden namentlich an das Gesundheitsamt zu melden.
Verdachtsfall nicht bestätigt: namentliche Meldung an das Gesundheitsamt
Eine Meldung an das Gesundheitsamt muss dann erfolgen, wenn sich ein vorab gemeldeter Verdachtsfall durch ein negatives Testergebnis nicht bestätigt hat.
Der behandelnde Arzt meldet dem Gesundheitsamt die erforderlichen Angaben innerhalb von 24 Stunden.
Serostatus – namentliche Meldung an das Gesundheitsamt
Neu: Durch das zweite Bevölkerungsschutzgesetz ist seit dem 23. Mai auch der Serostatus eines Patienten Teil der namentlichen Meldung in Verbindung mit dem Verdacht, der Erkrankung oder dem Tod an COVID-19.
Liegen die Ergebnisse eines Antikörpertests vor, meldet der behandelnde Arzt dem Gesundheitsamt die erforderlichen Angaben innerhalb von 24 Stunden.
Genesung
Ist der Patient nach einer COVID-19-Erkrankung genesen, meldet der feststellende Arzt dem Gesundheitsamt die erforderlichen Angaben innerhalb von 24 Stunden.
Todesfall
Ein Todesfall infolge von COVID-19 ist immer dem Gesundheitsamt zu melden. Der Arzt, der den Todesfall feststellt, meldet dem Gesundheitsamt die erforderlichen Angaben innerhalb von 24 Stunden.
Labore müssen das Ergebnis eines Erregernachweises melden. Dabei ist es egal, ob ein direkter Virusnachweis durch einen PCR-Test oder einen Antigentest erfolgt erfolgt ist oder ein indirekter Erregernachweis mittels Antikörpertestung.
Namentliche Meldung an das Gesundheitsamt: bei positivem Test
Das Labor meldet dem Gesundheitsamt innerhalb von 24 Stunden den positiven SARS-CoV-2-Nachweis, sofern er auf eine akute Infektion hinweist – die Meldung erfolgt namentlich. Auch direkte Erregernachweise mittels Antigentest sind namentlich innerhalb von 24 Stunden meldepflichtig.