Abrechnung asymptomatische Testungen (TestV)

Testungen asymptomatischer Personen nach der Coronavirus-Testverordnung (TestV)
Ab dem 01.03.2023 besteht kein Anspruch mehr auf eine Testung nach der Coronavirus-Testverordnung. Somit sind die Testungen asymptomatischer Personen die ab dem 01.03.2023 durchgeführt werden, nicht mehr über die KVWL abrechnungsfähig. Dies betrifft auch die Sachkosten für Testung von Praxispersonal.
Die Abrechnung der in den Monaten Januar und Februar 2023 erbrachten Leistungen erfolgt über Ihre Quartalsabrechnung für das Quartal 1/2023. Welche Leistungen mit welcher Symbolnummer abrechnungsfähig sind, entnehmen Sie bitte der Übersicht. Ein Anspruch auf Vergütung der Leistungen besteht bei einer verspäteten Abrechnung nicht mehr.
Das Muster OEGD darf nicht mehr verwendet werden, da ab dem 01.03.2023 keine labordiagnostische Leistung nach der TestV mehr veranlasst werden darf.

Auftrags- und Leistungsdokumentation
Es ist erforderlich, dass die getestete Person, nachdem der Test durchgeführt wurde, die Durchführung aktiv schriftlich oder elektronisch bestätigt. Die KVWL ist verpflichtet, die Durchführungsbestätigung im Rahmen der Abrechnungsprüfung (§ 7a TestV) anzufordern und zu überprüfen.
Die TestV stellt klar, welche Angaben zu dokumentieren und bis zum 31.12.2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren sind. Hierzu zählen insbesondere:
- bei beauftragten Dritten der Nachweis über die Beauftragung,
- sofern Testungen nach § 4a TestV durchgeführt werden, die Öffnungszeiten des Leistungserbringers je Tag und Anzahl der durchführenden Personen je Tag,
- bei der Abrechnung der Durchführungskosten von Obdachlosenunterkünften, stationären Einrichtungen und ambulanten Diensten der Eingliederungshilfe sowie Asyleinrichtungen das einrichtungs- oder unternehmensbezogene Testkonzept,
- bei der Abrechnung von PoC-Antigen-Tests oder Antigen-Tests zur Eigenanwendung der Kaufvertrag oder die Rechnung oder bei unentgeltlicher Bereitstellung einen Nachweis des Bezuges,
- für jede durchgeführte Testung der Vorname, der Familienname, das Geburtsdatum und die Anschrift der getesteten Person, die Art der Leistung, der Testgrund nach den §§ 2 bis 4b, der Tag, die Uhrzeit, das Ergebnis der Testung und der Mitteilungsweg an die getestete Person,
- bei Durchführung eines PoC-Antigen-Tests oder eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung die individuelle Test-ID gemäß der Marktübersicht des Bundesamtes für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 1 Absatz 1 Satz 6,
- bei einem positiven Testergebnis ein Nachweis der Meldung an das zuständige Gesundheitsamt,
- die schriftliche oder elektronische Bestätigung der getesteten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters über die Durchführung des Tests,
- Zustimmung/Ablehnung der getesteten Person zur Übermittlung des Testzertifikats an die Corona-Warn-App,
- bis zum 31.12.2023 aufzubewahren: das Testergebnis sowie der Nachweis der Meldung an das zuständige Gesundheitsamt
Bitte beachten Sie, dass die Kassenärztliche Vereinigung die Dokumentation im Rahmen einer vom Gesetzgeber vorgegebenen Abrechnungsüberprüfung elektronisch anfordert. Die Übermittlung hat elektronisch und nach den Vorgaben der KVWL zu erfolgen.
Abrechnungsprüfung
Die Kassenärztliche Vereinigung prüft neben der Plausibilität stichprobenartig (mind. 2% aller Abrechnungen), sofern dazu Veranlassung besteht, die ordnungsgemäße Durchführung und Abrechnung der Testungen unter Einbeziehung der lokalen Leistungsdokumentationen. Hierzu sind die Leistungserbringer verpflichtet, der Kassenärztlichen Vereinigung auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Dokumentationen zu übersenden. tragen für die ordnungsgemäße Leistungserbringung und die korrekte Abrechnung der Kosten einschließlich der Erfüllung der Dokumentationspflicht die Darlegungs- und Beweislast. Wurde im Rahmen der Überprüfung festgestellt, dass Leistungen zu Unrecht gewährt wurden, sind diese vom Leistungserbringer zurückzuerstatten.
Das Robert-Koch-Institut (RKI) erhält die von Ihnen an das MAGS gemeldete Anzahl der Bürgertestungen.
Die KVWL ist verpflichtet, die die Anzahl der abgerechneten Bürgertestungen je Monat mit Ihrer BSNR ab 01.07. 2022 quartalsweise an die Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zu übermitteln. Die KBV leitet diese an das RKI weiter. Aufgrund dieser Meldung überprüft die nach Landesrecht zuständige Stelle bei Auffälligkeiten ebenfalls Ihre Abrechnung nach der TestV.