Asymptomatische Personen

Nach der Coronavirus-Testverordnung (TestV) des Bundes haben einige Personengruppen Anspruch auf eine asymptomatische Testung.
Grundsätzlich gilt aber weiterhin: Es besteht keine Verpflichtung für Vertragsärztinnen und -ärzte, diese Tests bei asymptomatischen Personen durchzuführen. Es steht Ihnen frei, in Ihren Praxen nur symptomatische Patienten zu testen und zu behandeln. In diesem Fall empfehlen wir, darauf bereits am Eingang zu Ihrer Praxis deutlich hinzuweisen (Aushang, Plakat, Praxis-Homepage, etc.)
Wenn Sie asymptomatische Personen testen möchten: Organisieren Sie Test-Sprechstunden am Rande der regulären Sprechstundenzeiten oder stimmen Sie sich ggf. mit Kolleginnen und Kollegen in Ihrer Nähe entsprechend ab.
FAQ COVID-19 Tests bei asymptomatischen Personen
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit, Stand: 29.06.2022
Die Testverordnung regelt grundsätzlich den Anspruch auf Testungen im Bereich der Prävention bei asymptomatischen Personen bzw. zur Bestätigung positiver Schnelltestergebnisse. Dagegen werden SARS-CoV-2 Testungen symptomatischer Personen im Rahmen der Krankenbehandlung vergütet.
Mit dem Anspruch auf Bürgertests sollen besonders vulnerable Personen geschützt werden, unter anderem jene, die derzeit nicht geimpft werden können. Einen Anspruch auf kostenlose Bürgertests haben daher:
- Kinder unter 5 Jahren, also bis zu ihrem fünften Geburtstag
- Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, unter anderem Schwangere im ersten Trimester
- Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus teilnehmen
- Personen, bei denen ein Test zur Beendigung der Quarantäne erforderlich ist („Freitesten“)
- Besucher und Behandelte oder Bewohner in unter anderem folgenden Einrichtungen: Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen, stationäre Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, Einrichtungen für ambulante Operationen, Dialysezentren, ambulante Pflege, ambulante Dienste oder stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, ambulante Hospizdienste und Palliativversorgung
- Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach dem § 29 SGB IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets beschäftigt sind,
- Pflegende Angehörige
- Haushaltsangehörige von nachweislich Infizierten
Wer eine kostenlose Testung in Anspruch nehmen möchte, muss sich gegenüber der testenden Stelle ausweisen und einen Nachweis erbringen:
Bei Kleinkindern ist das die Geburtsurkunde oder der Kinderreisepass, bei Schwangeren der Mutterpass. Wer aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden kann, muss ein ärztliches Zeugnis im Original über die medizinische Kontraindikation vorlegen. Teilnehmende an Impfwirksamkeitsstudien können sich von den Verantwortlichen der Studien einen Teilnahme-Nachweis ausstellen lassen und diesen vorlegen.
Wer sich freitesten will, legt den PCR-Test vor, gleiches gilt für Haushaltsangehörige von Infizierten, die zudem einen Nachweis für die übereinstimmende Wohnanschrift benötigen. Bei Besuchen in Pflegeheimen oder Krankenhäusern kann ein kostenloser Test vor Ort gemacht werden oder der Besuch wird der Teststelle gegenüber glaubhaft gemacht. Insoweit kann das auf der Internetseite des BMG eingestellte Muster nach Bestätigung durch das Pflegeheim zur Vorlage bei der Teststelle genutzt werden. Pflegende Angehörige müssen glaubhaft machen, dass sie einen pflegebedürftigen Angehörigen pflegen.
Auch Leistungsberechtigte im Rahmen eines Persönlichen Budgets und bei ihnen beschäftigte Personen müssen diesen Umstand glaubhaft machen. Eine leistungsberechtigte Person nach § 29 SGB IX kann dies regelhaft durch einen entsprechenden Bescheid nachweisen.
Auch bei Veranstaltungen in Innenräumen, nach Risikokontakten, wenn die Corona-Warn-App eine rote Warnung anzeigt oder um vulnerable Gruppen zu schützen, ist es sinnvoll, sich testen zu lassen, um Infektionsketten zu unterbrechen.
Wer einen solchen Test braucht, wird weiterhin vom Staat unterstützt. Er muss sich künftig aber mit 3 Euro beteiligen. Den Rest übernimmt der Bund in folgenden Fällen bei:
- Personen, die am Tag der Testung eine Veranstaltung in Innenräumen besuchen wollen,
- Personen, die am Tag der Testung Kontakt zu Personen haben werden, die ein hohes Risiko haben, schwer an Covid-19 zu erkranken (Das sind Menschen ab 60 Jahren, Menschen mit Behinderung, Menschen mit Vorerkrankungen)
- Personen, die durch die Corona-Warn-App einen Hinweis auf ein erhöhtes Risiko erhalten haben („rote Kachel“).
Ja. Auch für Bürgertests mit Eigenbeteiligung ist es notwendig, den Anspruch nachweisen zu können. Das geht z.B. mit der Eintrittskarte für eine Veranstaltung, dem Vorzeigen der Corona-Warn-App oder bei Kontakten mit Risikopatienten einer Selbstauskunft, die auf einem Formblatt bzw. im Rahmen eines digitalen Registrierungsvorgangs festgehalten wird.
Die Gebühr in Höhe von 3 Euro muss seit dem 30. Juni 2022 entrichtet werden, wenn man sich vor dem Besuch einer Veranstaltung in einem Innenraum, vor dem Besuch einer vulnerablen Person oder bei Warnung durch die Corona-Warn-App testen lassen will.
Anlasslose Tests können dazu beigetragen, dass Labore überlastet werden und die Statistik verfälscht wird. Daher wird von anlasslosen Tests abgeraten. Wenn Sie keinen der oben genannten Gründe für einen kostenlosen oder 3 Euro-Bürgertest haben (Angehörige, Risikokontakte etc.) und dennoch getestet werden wollen, ist das im Testzentrum regelmäßig weiterhin möglich, muss aber selbst bezahlt werden.
Nehmen Sie am Meldeverfahren des Landes teil
Sofern Sie asymptomatische Testungen (Bürgertestungen, Kontaktpersonentestungen, …) durchführen, ist es erforderlich, dass Sie am Meldeverfahren des Landes teilnehmen und die jeweils getestete Person (mit Ausnahme des eigenes Praxispersonals) die Durchführung des Tests schriftlich oder elektronisch nach der Testdurchführung bestätigt.
Kennzeichnung von COVID-19-Leistungen entfällt seit 1. Juli 2022
Ärztliche Leistungen im Zusammenhang mit einer Coronavirus-Infektion müssen in der Abrechnung vorerst nicht mehr mit der 88240 gekennzeichnet werden. Die entsprechende Regelung lief zum 30. Juni 2022 aus.
Die KBV und der GKV-Spitzenverband hatten die Regelung zu Beginn der Pandemie eingeführt, um den zusätzlichen Leistungsbedarf erfassen und entsprechend finanzieren zu können. Danach wurden Leistungen, die aufgrund des begründeten klinischen Verdachts auf eine Infektion oder einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus erforderlich sind, mit der Kennnummer 88240 dokumentiert.
Die gekennzeichneten Leistungen wurden zunächst extrabudgetär vergütet. Seit vorigem Jahr haben die Krankenkassen nur noch dann zusätzliche Gelder bereitgestellt, wenn der tatsächliche Anstieg des Leistungsbedarfs stärker war als der vereinbarte Anstieg des Behandlungsbedarfs. In diesem Fall wurden die gekennzeichneten Leistungen anteilig aus der MGV und anteilig zusätzlich von den Kassen vergütet.
Eine Wiedereinführung der Kennzeichnung und der damit verbundenen Vergütungsregelung ist je nach Pandemiegeschehen möglich.
Wichtige Dokumente zum Download
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Dritte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-TestverordnungStand: 29.06.2022
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Coronatests bei asymptomatischen Personen / Genesenenzertifikat nach TestV ab ab 31.03.2022(gültig ab 31.03.2022)
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Coronatests bei asymptomatischen Personen / Genesenenzertifikat nach TestV ab ab 12.02.2022(gültig ab 12.02.2022)
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Coronatests bei asymptomatischen Personen / Genesenenzertifikat nach TestV(gültig 11.01.2022 bis 11.02.2022)
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Coronatests bei asymptomatischen Personen / Genesenenzertifikat nach TestV ab 18.12.2021(gültig 18.12.2021 bis 10.01.2022)
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Coronatests bei asymptomatischen Personen / Genesenenzertifikat nach TestV(gültig 13.11.2021 bis 17.12.2021)
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Coronatests bei asymptomatischen Personen / Genesenenzertifikat / ärztliches Zeugnis nach TestV(gültig 11.10.2021 bis 12.11.2021)
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Coronatests bei asymptomatischen Personen nach TestV ab 01.07.2021(gültig 01.07.2021 bis 10.10.2021)