Asymptomatische Personen

Nach der Coronavirus-Testverordnung (TestV) des Bundes haben einige Personengruppen Anspruch auf eine asymptomatische Testung.
Grundsätzlich gilt aber weiterhin: Es besteht keine Verpflichtung für Vertragsärztinnen und -ärzte, diese Tests bei asymptomatischen Personen durchzuführen.
Es steht Ihnen frei, in Ihren Praxen nur symptomatische Patienten zu testen und zu behandeln. In diesem Fall empfehlen wir, darauf bereits am Eingang zu Ihrer Praxis deutlich hinzuweisen (Aushang, Plakat, Praxis-Homepage, etc.)
Wenn Sie asymptomatische Personen testen möchten: Organisieren Sie Test-Sprechstunden am Rande der regulären Sprechstundenzeiten oder stimmen Sie sich ggf. mit Kolleginnen und Kollegen in Ihrer Nähe entsprechend ab.
Die wichtigsten Informationen zur Abrechnung von asymptomatischen Testungen finden sie hier.
Weitere Informationen zu den Bürgertestungen nach §4a (TestV) finden Sie hier.
Kontaktpersonen sind unter anderem:
- Personen, die in den letzten 21 Tagen mindestens 15 Minuten mit einem Infizierten engen Kontakt hatten,
- Mitbewohner eines Infizierten,
- Personen, die in räumlicher Nähe zu Infizierten waren, zum Beispiel bei Feiern, gemeinsamem Sport in Innenräumen etc.
Sie als Vertragsarzt können nun selbst feststellen, wer die Kontaktpersonen Ihrer eigenen oder der Ihnen bekannten COVID-19-Patienten sind, um diese ebenfalls zu testen. Dies ist aber keine Verpflichtung zur Kontaktnachverfolgung. Nach der Konkretisierung der Testverordnung kann ein Test auch zur Verkürzung der Quarantänezeit bei Kontaktpersonen durchgeführt werden.
Das ärztliche Gespräch im Zusammenhang mit der Feststellung eines Kontaktes, bei denen eine SARS-CoV-2-Testung nicht durchgeführt wurde, wird mit fünf Euro vergütet.
Im Rahmen der nationalen Teststrategie empfohlener Test
PCR-Test
Wie werden die Tests abgerechnet?
Die Durchführung eines Abstrichs (Gespräch, Entnahme, Bescheinigung) wird mit 15 € vergütet.
Bitte dokumentieren Sie hierzu die Symbolnummer SNR 97120.
Formulare
Die Beauftragung der labordiagnostischen Leistungen bei asymptomatischen Patienten erfolgt über das Muster OEGD.
Bitte denken Sie unbedingt daran, auf den jeweiligen Formularen die Telefonnummer des Patienten (idealerweise die Handynummer) einzutragen! Die Gesundheitsämter verlieren sonst wertvolle Zeit bei der Nachverfolgung der Kontakte.
Das Personal in Arztpraxen und auch das Praxispersonal anderer medizinischer Heilberufe wie (z.B. der Physiotherapie, Ergotherapie etc.) kann nun regelhaft einmal je Woche präventiv getestet werden. Eine Abstimmung mit dem ÖGD ist nicht nötig.
Eingesetzter Test
- Antigen-Labortests oder
- PoC-Antigen-Test
- Kein PCR Test möglich
Die Point-of-Care-Tests (PoC-Tests) müssen die Praxen selbst beschaffen. Sie können über den medizinischen Fachhandel oder die Apotheke bzw. den pharmazeutischen Großhandel bezogen werden; die Tests sind nicht über den Sprechstundenbedarf abzurechnen. Die Sachkosten für die Testkits können über die SNR 97122 abgerechnet werden und werden in Höhe der Beschaffungskosten, maximal jedoch in Höhe von 9,00 Euro erstattet.
Es dürfen ausschließlich Antigen-Testverfahren eingesetzt werden, die im Internet-Angebot des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) aufgeführt sind.
Positive Antigentests müssen durch einen PCR-Test bestätigt werden. Die Abrechnung erfolgt dann über den EBM (wie bei symptomatischen Tests). Aber schon das positive Ergebnis eines Antigentests ist meldepflichtig.
Wie wird die erbrachte Leitung abgerechnet?
- Für die Durchführung des Abstrichs bei eigenem Personal gibt es keine Vergütung. Sie können Ihr Personal bis zu zehn Mal pro Monat mit dem PoC-Test testen. In diesem Fall können Sie ausschließlich die SNR 97122 in Ansatz bringen.
- Die Abstriche bei fremdem Personal werden mit 15,00 Euro vergütet. Bitte dokumentieren Sie hierzu die Symbolnummer SNR 97120.
Als Grundsatz gilt aber: Jeder Arzt testet sein Personal selbst!
Zahnarztpraxen testen ihr Personal selbst und rechnen die Sachkosten über die KZVWL ab!
Formulare
Die Beauftragung der labordiagnostischen Leistungen bei asymptomatischen Patienten erfolgt über das Muster OEGD.
Bitte denken Sie unbedingt daran, auf den jeweiligen Formularen die Telefonnummer des Patienten (idealerweise die Handynummer) einzutragen! Die Gesundheitsämter verlieren sonst wertvolle Zeit bei der Nachverfolgung der Kontakte.
Alle medizinischen Einrichtungen haben Anspruch auf eine wöchentliche Testung der Mitarbeiter auf SARS-CoV-2 mittels Point-of-Care-Antigen-Test (PoC-AntigenTest/PoC-Test). Abgerechnet werden können dann sowohl der Abstrich SNR 97120 (15,00 Euro) als auch die Sachkosten SNR 97122 (max. 9,00 Euro).
Verpflichtender Einsatz von PoC-Tests für bestimmte Einrichtungen
Das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium (MAGS) hat die Testverordnung (TestV) des Bundes vom 14. Oktober 2020 im Rahmen einer Allgemeinverfügung konkretisiert. Demnach haben folgende Einrichtungen und Unternehmen die PoC-Antigen-Tests ab dem 9. November 2020 verpflichtend anzuwenden bzw. zu veranlassen:
- Dialyseeinrichtungen für Beschäftigte und Patienten
sowie - vollstationäre Einrichtungen, die Leistungen der Dauer- und/oder Kurzzeitpflege erbringen, für Beschäftigte, Pflegebedürftige und Besucher,
- ambulante Pflegedienste für Beschäftigte,
- ambulante Pflegedienste, die in anbieterverantworteten Wohngemeinschaften tätig werden, für Beschäftigte, Bewohnerinnen und Bewohner der Wohngemeinschaft sowie deren Besucherinnen und Besucher,
- Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen, für Beschäftigte sowie Nutzer,
- besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe mit Bewohnerinnen und Bewohnern, die in vergleichbarer Weise gefährdet sind wie solche in Alten- und Pflegeheimen, für Beschäftigte, Bewohner und Besucher,
- Betreuungsgruppen, die als Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne der Anerkennungs- und Förderungsverordnung anerkannt wurden, für Beschäftigte und Nutzer
Präventive Testungen in Einrichtungen
Einrichtungen und Unternehmen führen die präventiven Testungen ihrer Mitarbeiter, Patienten/Bewohner und Besucher selbst durch
Einrichtungen und Unternehmen wie Pflegeheime, Dialysezentren, Krankenhäuser, Reha-Einrichtungen, usw. sind für die präventive Testung ihrer Mitarbeiter, Patienten/ Bewohner und Besucher selbst verantwortlich. Dazu müssen diese zunächst ein eigenes Testkonzept erstellen und mit dem zuständigen öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) abstimmen. Bei den Testungen der Einrichtungen sind grundsätzlich sogenannte Point-of-care (POC) Antigentests einzusetzen für deren Beschaffung ebenfalls jede Einrichtung selbst verantwortlich ist. Über welchen Weg nichtärztlich geführte Unternehmen Zugriff auf die Tests erhalten können, wird aktuell noch geklärt.
Eine Durchführung dieser Tests sowie der Beschaffung der PoC-Tests durch Vertragsärzte ist ausdrücklich nicht vorgesehen!
Die PoC-Tests dürfen in den Einrichtungen nur von besonders eingewiesenem Personal durchgeführt werden. Die entsprechende Schulung kann auch von Vertragsärzten vorgenommen werden.
Wie werden die Schulungen von Pflegepersonal abgerechnet?
Die ärztliche Schulung von Pflegepersonal einer nichtärztlich geführten Einrichtung zur Anwendung und Auswertung von PoC-Antigen-Tests kann je Arzt und je Einrichtung alle zwei Monate mit der SNR 97124 (70,00 Euro) abgerechnet werden. Bitte legen Sie zur Abrechnung in Ihrem PVS ein Muster 5 im Ersatzverfahren mit folgenden Daten an:
- VKNR 20/822
- Name: Name der Einrichtung
- Vorname: Name der Einrichtung
- Geburtsdatum: 01.01.2010
- Adresse: Adresse der Einrichtung
- Status: R
- Geschlecht: U (unbekannt)
- Datum Behandlungstag: Tag der Schulung
Die Schulungen können auch digital durchgeführt werden.
Wurde in einer Einrichtung / Unternehmen in den letzten 10 Tagen eine infizierte Person festgestellt, können Personen, die dort behandelt, betreut, gepflegt, untergebracht bzw. tätig sind/waren, getestet werden (auch zur Verkürzung der Quarantänezeit).
Im Rahmen der nationalen Teststrategie empfohlener Test
PCR-Test
Wie werden die Tests abgerechnet?
Die Durchführung eines Abstrichs (Gespräch, Entnahme, Bescheinigung) wird mit 15 € vergütet.
Bitte dokumentieren Sie hierzu die Symbolnummer SNR 97120.
Formulare
Die Beauftragung der labordiagnostischen Leistungen bei asymptomatischen Patienten erfolgt über das Muster OEGD.
Bitte denken Sie unbedingt daran, auf den jeweiligen Formularen die Telefonnummer des Patienten (idealerweise die Handynummer) einzutragen! Die Gesundheitsämter verlieren sonst wertvolle Zeit bei der Nachverfolgung der Kontakte.
Wichtige Dokumente zum Download
-
Coronatests bei asymptomatischen Personen nach TestV ab 08.03.2021(Stand 10.03.2021)
-
Abrechnungsübersicht COVID19 Testungen(Stand 12.04.2021)
-
Coronatests bei asymptomatischen Personen nach TestV bis zum 01.12.2020
-
Coronatests bei asymptomatischen Personen nach TestV ab 02.12.2020
-
Coronavirus-Testverordnung_09.03.21