Lehrer und KiTa-Beschäftigte

Der Vertrag des nordrhein-westfälischen Gesundheitsministeriums zur Kostenübernahme der Testung von Lehrern, KiTa-Beschäftigten und Kindertagespflegepersonen auf eine COVID-19-Infektion lief zum Beginn der NRW-Osterferien, Freitag, 26. März 2021, aus.
Folgende Regelungen gelten im Anschluss:
Lehrer
Mit Vertragsablauf zum 26. März 2021 endete der Anspruch für Lehrer auf zwei COVID-19-Testungen in der Woche. Seit dem 12. April 2021, also mit Wiederaufnahme des Unterrichts nach den NRW-Osterferien, wird dem Personal in den Schulen und den Schülern flächendeckend das Angebot von wöchentlichen Selbsttests unterbreitet.
KiTa-Beschäftigte/Kindertagespflegepersonen:
Der Anspruch von KiTa-Beschäftigten und Kindertagespflegepersonen auf zwei Tests pro Woche endete zum 11. April 2021. Seit dem 12. April 2021 wird den KITA-Beschäftigten – analog dem Personal in den Schulen und den Schülern – flächendeckend das Angebot von wöchentlichen Selbsttests unterbreitet.
Reihentestungen in Schulen, Kitas und Betrieben
Nach einer entsprechenden Klarstellung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) weisen wir darauf hin, dass Reihentestungen in Schulen, Kitas und Betrieben nicht über die Coronavirus-Testverordnung (TestV) abgerechnet werden können. Die Testungen stellen keine Bürgertestungen nach § 4a TestV dar.
- SNR: 97056
- Bewertung in Euro: 27 €
- Diagnose: U99.0 G und Z11 G
Wichtig: Bei einem positiven PoC-Test ist der Bestätigungstest (PCR oder Labor-Antigen-Test) Teil der ambulanten Krankenbehandlung. Daher ist die Laborleistung bei gesetzlich krankenversicherten Personen dann mittels Muster 10C zu veranlassen. Bei privat versicherten Personen ist der Bestätigungstest privat zu liquidieren.
- PCR- oder (in Abhängigkeit der Laborauslastung) Labor-Antigen-Test
- Ausnahmefall: nur wenn kein PoC-Antigen-Test verfügbar ist!
- SNR 97050
- Bewertung in Euro: 18 €
- Diagnose: U99.0 G und Z11 G
Neu Muster OEGD verwenden: Ab dem 11. Januar 2021 ist für die präventive Testung von asymptomatischen Personen das Muster OEGD (alt Muster 10C) für die Veranlassung der Laborleistung zu verwenden. Im Feld „regionale Sondervereinbarung KV-Sonderziffer“ ist die SNR 97050 einzutragen. Testgründe sowie besondere Risikomerkmale im unteren Teil des Musters sind nicht anzukreuzen.