Testverfahren

Wann teste ich mittels PCR-Test wann mit einem Antigen-Verfahren?
Grundsätzlich sieht die Nationale Teststrategie folgendes vor:
- Antigentest bei rein präventiven Testungen von Mitarbeitenden, Betreuten/Patienten und Besuchern in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen; dazu gehört auch das Praxispersonal
- PCR-Verfahren bei Testungen von symptomatischen Personen sowie bei Testungen von asymptomatischen Kontaktpersonen und bei Ausbrüchen (bei Ausbrüchen solange ausreichend PCR-Testkapazitäten zur Verfügung stehen).
Positive Nachweise eines SARS-CoV-2-Erregers sind – derzeit auch bei Antigen-POC-Tests – namentlich meldepflichtig. Sie müssen zudem durch einen PCR-Test bestätigt werden.
Die Rechtsverordnung des Bundesgesundheitsministeriums sieht zur Testung von asymptomatischen Personen auch den Einsatz von Antigen-Labortests und Antigen-Schnelltests, sogenannte Point-of-Care-Tests (PoC-Tests), vor. Dabei dürfen nur Testverfahren eingesetzt werden, die auf der Liste des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) aufgeführt sind. Die Sensitivität liegt bei allen gelisteten Tests zwischen 90 und 100%.
Auf den Homepages einzelner Hersteller finden sich außerdem nützliche Videos zur Handhabung.
Direkte vergleichende Untersuchungen zwischen den Tests existieren derzeit nicht.
- Die Vergütung erfolgt extrabudgetär.
- Die GOP 32779 EBM ist vor dem Hintergrund der besonderen Anforderungen an den Arbeitsschutz nur von Fachärzten für Laboratoriumsmedizin oder für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie berechnungsfähig.
- Sogenannte Labor-Schnelltests und auch Point-of-Care Tests (z.B. Latextests oder Untersuchungen mittels vorgefertigter Reagenzträger, sind nicht über die GOP 32779 EBM berechnungsfähig.
Beschaffung des PoC-Tests
Die PoC-Tests müssen von den Praxen selbst über Apotheken oder den medizinischen Fachhandel beschafft werden. Die Tests unterliegen seit dem 1.1.2021 keiner Preisbindung mehr und sind frei kalkulierbar.
Die Testsysteme sind nicht über Sprechstundenbedarf zu beziehen, sondern können als Sachkosten mittels der SNR 97122 mit maximal 9 Euro abgerechnet werden.
Wie wird die erbrachte Leitung abgerechnet?
- Für die Durchführung des Abstrichs bei eigenem Personal gibt es keine Vergütung.
- Die Abstriche bei fremdem Personal werden mit 15,00 Euro vergütet.
Bitte dokumentieren Sie hierzu die Symbolnummer SNR 97120 (Hinweis: Dies ist eine Übergangslösung der KVWL. Sobald die KBV in Abstimmung mit den anderen Beteiligten endgültige Vorgaben erarbeitet hat, werden wir Sie über die dann nötigen Anpassungen informieren).
Als Grundsatz gilt aber: Jeder Arzt testet sein Personal selbst!
Antikörpertests können bei COVID-19-typischer Symptomatik in bestimmten Fällen sinnvoll sein. Insbesondere bei milden Verläufen ist ab der zweiten Woche nach Symptomeintritt der direkte Erregernachweis mit einem PCR-Test nicht immer möglich. Eine SARS-CoV-2-Infektion kann dann indirekt durch serologische Verfahren nachgewiesen werden.
Mittlerweile stehen sehr sensitive und für den indirekten Erregernachweis bei Patienten mit COVID-19-Symptomen ausreichend spezifische Antikörpernachweise zur Verfügung. Eine Untersuchung auf SARS-CoV-2-Antikörper zur Bestimmung des Titeranstiegs oder zum Nachweis einer Serokonversion kann eine Woche nach Symptombeginn zweckmäßig sein.
Zwei Blutproben
Hierzu sind zwei Blutproben im Abstand von 7 bis 14 Tagen erforderlich. Die zweite Probe sollte nicht vor der dritten Woche nach Symptomeintritt entnommen werden und muss in demselben Labor untersucht werden.
Das Blut wird auf Gesamt- oder spezifisch auf IgG-Antikörper untersucht. IgA- und IgM-Antikörper-Bestimmungen weisen eine deutlich niedrigere Spezifität auf und sollten deswegen nicht durchgeführt werden.
Auch indirekter Erregernachweis meldepflichtig
Ein positiver Befund der serologischen Testung gilt als indirekter Erregernachweis. Der veranlassende Arzt und auch der Laborarzt müssen die Infektion – wie bei einem PCR-Test – namentlich dem Gesundheitsamt melden.
Eine Testung ohne direkten zeitlichen Bezug zu einer klinischen COVID-19-Symptomatik beispielsweise zur Prüfung einer Immunität sollte nicht durchgeführt werden. Die Spezifität der Verfahren ist bei der niedrigen Prävalenz von SARS-CoV-2-Infektionen nicht ausreichend. Derzeit handelt es sich hierbei nicht um eine vertragsärztliche Leistung.
Hinweise zur Abrechnung
Der veranlassende Arzt und der Laborarzt kennzeichnen ihre Abrechnung am Behandlungstag mit der Ziffer 88240; so werden alle Leistungen extrabudgetär honoriert. Der Antikörpertest selbst ist als ähnliche Untersuchung mit der Gebührenordnungsposition 32641 berechnungsfähig.
Schnellteste können nicht abgerechnet werden.
Die Ärzte, die Antikörper untersuchen, sollten an Maßnahmen zur externen Qualitätssicherung teilnehmen.