Testverfahren

PCR- oder Antigenverfahren? Die Nationale Teststrategie sieht Folgendes vor:
- Antigentest bei rein präventiven Testungen von Mitarbeitenden, Betreuten/Patienten und Besuchern in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen; dazu gehört auch das Praxispersonal.
- PCR-Verfahren vorrangig bei Testungen von symptomatischen Personen, Risikogruppen und Gesundheitspersonal.
Die Priorisierung bei der Entscheidung für PCR- oder Antigenverfahren soll nach den zur Verfügung stehenden PCR-Kapazitäten erfolgen.
Positive Nachweise eines SARS-CoV-2-Erregers sind namentlich meldepflichtig. Sie müssen zudem durch einen PCR-Test bestätigt werden.
Bitte beachten Sie: Nach der aktuell gültigen Coronavirus-Testverordnung entfällt der Anspruch auf einen PCR-Test zur Bestimmung der Virus-Variante. Ebenso gilt: Wer eine rote Meldung der Corona-Warn-App erhalten hat, hat keinen Anspruch mehr auf einen PCR-Test. Der Anspruch auf einen Bürgertest mittels PoC-Test bleibt jedoch bestehen.
Für die Untersuchung auf SARS-CoV-2 mittels Nukleinsäurenachweis oder Antigentest ist das geeignete Untersuchungsmaterial der Abstrich aus den oberen Atemwegen (Oropharynx-Abstrich und/oder Nasopharynx-Abstrich (-Spülung oder -Aspirat) oder Material der tiefen Atemwege (Bronchoalveoläre Lavage, Sputum (nach Anweisung produziert bzw. induziert) und/oder Trachealsekret).
Für eine labordiagnostische Untersuchung zur Klärung des Verdachts auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2 wurden PCR-Nachweissysteme entwickelt und validiert. Sie gelten als „Goldstandard“ für die Diagnostik. Es stehen eine Reihe von kommerziellen Testsystemen mit hoher Spezifität und unterschiedlicher Bearbeitungsdauer zur Verfügung. Labore, die Nukleinsäurenachweise von SARS-CoV-2 durchführen, sind angehalten regelmäßig an entsprechenden Ringversuchen teilzunehmen. (Quelle: Robert-Koch-Institut)
Der Nukleinsäurenachweis gilt nach RKI als Bestätigungsdiagnostik positiver Testergebnisse von Labor- oder PoC-Antigentests.
Nach einem positiven PoC-Test oder PoC-Selbsttest besteht weiterhin Anspruch auf einen PCR-Bestätigungstest nach der TestV. Der Anspruch auf einen PCR-Test zur Bestimmung der Virus-Variante entfällt.
Die Rechtsverordnung des Bundesgesundheitsministeriums sieht zur Testung von asymptomatischen Personen auch den Einsatz von Antigen-Labortests und Antigen-Schnelltests, sogenannte Point-of-Care-Tests (PoC-Tests), vor. Dabei dürfen nur Testverfahren eingesetzt werden, die auf der Liste des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) aufgeführt sind. Die Sensitivität liegt bei allen gelisteten Tests zwischen 90 und 100%.
Auf den Homepages einzelner Hersteller finden sich außerdem nützliche Videos zur Handhabung.
Direkte vergleichende Untersuchungen zwischen den Tests existieren derzeit nicht.
- Die Vergütung erfolgt extrabudgetär.
- Die GOP 32779 EBM ist vor dem Hintergrund der besonderen Anforderungen an den Arbeitsschutz nur von Fachärzten für Laboratoriumsmedizin oder für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie berechnungsfähig.
- Sogenannte Labor-Schnelltests und auch Point-of-Care Tests (z.B. Latextests oder Untersuchungen mittels vorgefertigter Reagenzträger, sind nicht über die GOP 32779 EBM berechnungsfähig.
Beschaffung des PoC-Tests
Die PoC-Tests müssen von den Praxen selbst über Apotheken oder den medizinischen Fachhandel beschafft werden. Die Tests unterliegen seit dem 1.1.2021 keiner Preisbindung mehr und sind frei kalkulierbar. Die Testsysteme sind nicht über Sprechstundenbedarf zu beziehen.
Die aktuelle COVID 19-Abrechnungs-Übersicht steht auf unserer Seite zu den Bürgertestungen bereit.
Positive Antigentests sind gemäß den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts mittels eines PCR-Tests zu bestätigen. Bei einem positiven Antigentest besteht Anspruch auf eine bestätigende Testung mittels eines PCR-Tests nach der Testverordnung. Die Beauftragung des PCR-Tests im Labor erfolgt auf Formular OEGD.
Antikörpertests können bei COVID-19-typischer Symptomatik in bestimmten Fällen sinnvoll sein. Insbesondere bei milden Verläufen ist ab der zweiten Woche nach Symptomeintritt der direkte Erregernachweis mit einem PCR-Test nicht immer möglich. Eine SARS-CoV-2-Infektion kann dann indirekt durch serologische Verfahren nachgewiesen werden.
Mittlerweile stehen sehr sensitive und für den indirekten Erregernachweis bei Patienten mit COVID-19-Symptomen ausreichend spezifische Antikörpernachweise zur Verfügung. Eine Untersuchung auf SARS-CoV-2-Antikörper zur Bestimmung des Titeranstiegs oder zum Nachweis einer Serokonversion kann eine Woche nach Symptombeginn zweckmäßig sein.
Zwei Blutproben
Hierzu sind zwei Blutproben im Abstand von 7 bis 14 Tagen erforderlich. Die zweite Probe sollte nicht vor der dritten Woche nach Symptomeintritt entnommen werden und muss in demselben Labor untersucht werden.
Das Blut wird auf Gesamt- oder spezifisch auf IgG-Antikörper untersucht. IgA- und IgM-Antikörper-Bestimmungen weisen eine deutlich niedrigere Spezifität auf und sollten deswegen nicht durchgeführt werden.
Auch indirekter Erregernachweis meldepflichtig
Ein positiver Befund der serologischen Testung gilt als indirekter Erregernachweis. Der veranlassende Arzt und auch der Laborarzt müssen die Infektion – wie bei einem PCR-Test – namentlich dem Gesundheitsamt melden.
Eine Testung ohne direkten zeitlichen Bezug zu einer klinischen COVID-19-Symptomatik beispielsweise zur Prüfung einer Immunität sollte nicht durchgeführt werden. Die Spezifität der Verfahren ist bei der niedrigen Prävalenz von SARS-CoV-2-Infektionen nicht ausreichend. Derzeit handelt es sich hierbei nicht um eine vertragsärztliche Leistung.
Hinweise zur Abrechnung
Der veranlassende Arzt und der Laborarzt kennzeichnen ihre Abrechnung am Behandlungstag mit der Ziffer 88240; so werden alle Leistungen extrabudgetär honoriert. Der Antikörpertest selbst ist als ähnliche Untersuchung mit der Gebührenordnungsposition 32641 berechnungsfähig.
Schnellteste können nicht abgerechnet werden.
Die Ärzte, die Antikörper untersuchen, sollten an Maßnahmen zur externen Qualitätssicherung teilnehmen.