Symptomatische Patienten

Da die Entnahme eines Abstrichs zum Nachweis des SARS-CoV2 bei symptomatischen Patienten bisher nicht gesondert vergütet werden konnte, hat die KVWL im Honorarverteilungsmaßstab eine Regionallösung geschaffen (siehe KVWL-Telegramm vom 17. September 2020). Diese stellt im vierten Quartal eine Vergütung in Höhe von 10 Euro bzw. samstags in Höhe von 15 Euro je Abstrich zusätzlich zur Versicherten-/Grund- und Vorhaltepauschale sicher.
Mit dem Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 525. Sitzung wird die Regelung der KVWL nun größtenteils in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) überführt. Ab dem 1. Oktober 2020 gilt Folgendes:
Die Entnahme eines Abstrichs bei Vorliegen eines begründeten Verdachts einer SARS-CoV-2-Infektion im Zusammenhang mit dem etablierten PCR-Nachweis (GOP 32816, 32811) oder mit einem Antigennachweis (GOP 32779) kann mit der GOP 02402 (Wert rund 8 Euro) abgerechnet werden.
Eine Übersicht zu den Abrechnungsmöglichkeiten aller Testungsmöglichkeiten auf SARS-CoV-2 finden Sie hier.
Anlass der Testung: Krankheitssymptome
Abrechnung:
- Nach EBM mit der Quartalsabrechnung
- Versicherten-, Grund- oder Notfallpauschale
- GOP 02402 (Zusatzpauschale)
- Symbolnummer 88240 für extrabudgetäre Vergütung
Laborauftrag:
- Muster 10c
- Diagnostische Abklärung ankreuzen (GOP 32816)
- Einverständnis ankreuzen
- Telefonnummer des Patienten in Feld „Daten für das Gesundheitsamt“ eintragen
RKI-Empfehlung zur Testung symptomatischer Patienten
Testkriterien
1. Schwere respiratorische Symptome (z. B. akute Bronchitis, Pneumonie, Atemnot oder Fieber) ODER
2. Störung des Geruchs- und Geschmackssinns ODER
3. Symptome und Kontakt (KP1) mit einem bestätigten COVID-19-Fall ▶ Verdachtsfall meldepflichtig! ODER
4. Verschlechterung des klinischen Bildes nach anhaltenden akuten respiratorischen Symptomen ODER
5. Akute respiratorische Symptome jeder Schwere
Insbesondere bei:
- Zugehörigkeit zu Risikogruppe ODER
- Tätigkeit in Pflege, Arztpraxis, Krankenhaus ODER
- möglicher Exposition, bspw. Veranstaltungen mit unzureichender Einhaltung der AHA+L-Regeln ODER
- Kontakt zu Personen mit akuter respiratorischer Erkrankung (im Haushalt oder Cluster ungeklärter Ursache UND 7-Tages-Inzidenz > 35/100.000) ODER
- erfolgtem Kontakt zu vielen Personen ODER
- weiterhin (prospektiv) engem Kontakt zu vielen Personen oder Risikopatienten
Corona-Virusvariante: Abklärung bei positivem PCR-Test jetzt möglich
Für die Corona-Testungen gibt es einige neue Regelungen. Bei einem positiven PCR-Test können Ärzte jetzt eine Untersuchung auf eine Virusvariante veranlassen. Anspruchsberechtigt sind alle Personen mit einem positivem PCR-Testergebnis – auch symptomatische Patienten, die im Rahmen der Krankenbehandlung getestet wurden. Ziel ist es, die sich ausbreitenden SARS-CoV-2-Varianten B.1.1.7., B.1.351 und B1.1.28 schnell zu erkennen.
Weitere Informationen finden Sie hier.