Abrechnung und Kodierung

Fragen und Antworten rund um die Abrechnung und Kodierung von SARS-COV-2
In dieser Rubrik finden Sie Antworten auf viele Fragen rund um die Abrechnung und Kodierung von SARS-COV-2.
Bitte beachten Sie, dass wir uns bemühen diese Informationen stets aktuell zu halten. Nach einem Jahr „Corona“ wissen wir aber, dass sich Informationen schnell ändern können. Besuchen Sie unsere Seite deshalb regelmäßig und nutzen Sie weitere Quellen, wie z. B. die Internetseite des RKI oder der KBV.
Der Abstrich zur Feststellung einer COVID-19-Infektion kann in folgenden Fällen über den EBM abgerechnet werden:
- Personen mit Symptomen, die auf eine COVID-19-Infektion hinweisen
- Bis einschließlich 31. Dezember 2020: Personen mit einer Berechtigung „erhöhtes Risiko“ durch die Corona-Warn-App (Seit dem 1. Januar 2021 können Testungen von asymptomatischen Personen mit einer Warnung durch die Corona-Warn-App ausschließlich nach der Testverordnung abgerechnet werden.)
Bei der Abrechnung von Leistungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus ist es wichtig, dass der Arzt die SNR 88240 an allen Tagen dokumentiert, an denen er den Patienten wegen des begründeten klinischen Verdachts auf eine Infektion oder wegen einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus behandelt.
Alle so gekennzeichneten ärztlichen Leistungen werden als Einzelleistungen in voller Höhe vergütet
sowie
- die in diesem Quartal abgerechnete Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale,
- die Zusatzpauschale für Pneumologie (GOP 04530 und 13650) und
- die Zusatzpauschale fachinternistische Behandlung (GOP 13250),
auch wenn sie nicht an diesen gekennzeichneten Tagen abgerechnet wurden.
Für die Kodierung von SARS-CoV-2 in der Abrechnung und auf Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gibt es eigene Diagnoseschlüssel: U07.1 ! U07.2 ! und U99.0 !.
- U07.1 ! COVID-19, Virus nachgewiesen: ist für COVID-19-Fälle vorgesehen, bei denen das Virus SARS-CoV-2 durch einen Labortest nachgewiesen wurde.
- U07.2 ! COVID-19, Virus nicht nachgewiesen: ist für COVID-19-Fälle vorgesehen, bei denen SARS-CoV-2 nicht durch einen Labortest nachgewiesen werden konnte, die Erkrankung jedoch anhand eines klinischen Kriteriums (z.B. mit COVID-19 zu vereinbarendes Symptom) und eines epidemiologischen Kriteriums (z.B. Kontakt zu einem laborbestätigten COVID-19-Fall) vorliegt.
- U99.0 ! Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf SARS-CoV-2: Die neubelegte Schlüsselnummer beschreibt einen „Versorgungsanlass“ hinsichtlich der Behandlung von Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 abgeklärt wird. Mit „spezielle Verfahren“ sind hier direkte labordiagnostische Verfahren zum Nachweis einer Infektion mit SARS-CoV-2 gemeint.
Seit dem 1. Januar gibt es drei zusätzliche Kodes: U08.9, U09.9 ! und U10.9 für Zustände in Zusammenhang mit vorausgegangener Coronavirus-19- Krankheit
- U08.9 COVID-19 in der Eigenanamnese, nicht näher bezeichnet: Der Kode ist für Fälle vorgesehen, bei denen eine frühere, bestätigte Coronavirus-19-Krankheit zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führt. Die Person leidet nicht mehr an COVID-19.
- U09.9 ! Post-COVID-19-Zustand, nicht näher bezeichnet: Der Kode ist für Fälle vorgesehen, bei denen der Zusammenhang eines aktuellen, anderenorts klassifizierten Zustandes mit einer vorausgegangenen Coronavirus-19-Krankheit kodiert werden soll. Die Schlüsselnummer ist nicht zu verwenden, wenn COVID-19 noch vorliegt.
- U10.9 Multisystemisches Entzündungssyndrom in Verbindung mit COVID-19, nicht näher bezeichnet: Der Kode ist für Fälle vorgesehen, bei denen ein durch Zytokinfreisetzung bestehendes Entzündungssyndrom in zeitlichem Zusammenhang mit COVID-19 steht.
NEU: Ab dem 1. April 2021 kommen zwei Kodes im Zusammenhang mit der Impfung gegen COVID-19 hinzu. Kodes U11.9 und U12.9 ! für Coronavirus-Schutzimpfung und unerwünschte Nebenwirkungen von Corona-Impfstoffen:
- U11.9 Notwendigkeit der Impfung gegen COVID-19, nicht näher bezeichnet: Dieser Kode ist für Fälle vorgesehen, bei denen das Gesundheitswesen zum Zweck einer Corona-Schutzimpfung in Anspruch genommen wird.
- U12.9 ! Unerwünschte Nebenwirkungen bei der Anwendung von COVID-19-Impfstoffen, nicht näher bezeichnet: Dieser Kode ist für Fälle vorgesehen, bei denen der Zusammenhang eines aktuellen, anderenorts kodierten Zustandes mit einer Nebenwirkung durch einen sachgerecht verabreichten CoronaImpfstoff kodiert werden soll.
Eine Übersicht finden Sie hier.
Kein „!“ beim Kodieren
Bei allen diesen Kodes handelt es sich nach der ICD-10-GM um Zusatzkodes, sogenannte Ausrufezeichenkodes (!). Damit ist geregelt, dass sie eine ergänzende Information enthalten und mit mindestens einem weiteren Kode kombiniert werden müssen, der für eine Primärverschlüsselung zugelassen ist. Das Ausrufezeichen gehört zur Bezeichnung des Kodes, es wird aber bei der Kodierung nicht angegeben.
Nur Zusatzkennzeichen „G“
Die Kodes werden ausschließlich mit dem Zusatzkennzeichen „G“ (gesichert) für die Diagnosesicherheit angegeben. Die Kodes U07.1 ! und U07.2 ! sind nicht zu verwenden, wenn ein Verdacht besteht, ohne dass die RKI-Kriterien sicher erfüllt sind, oder um den Ausschluss („A“) oder den Zustand nach („Z“) einer COVID-19-Erkrankung zu verschlüsseln.
Das Krankenhaus ist hier im Rahmen der vorstationären Behandlung zuständig.
Der Bewertungsausschuss hat zum 1. Februar 2020 eine neue Gebührenordnungsposition (GOP) 32816 zur Abklärung eines Verdachts auf eine Infektion mit dem neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2) in den EBM aufgenommen:
Die GOP 32816 ist nur von Fachärzten für Laboratoriumsmedizin oder für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie berechnungsfähig.