AU-Bescheinigung

Fragen und Antworten rund um die AU-Bescheinigung
In dieser Rubrik finden Sie Antworten auf viele Fragen rund um die AU-Bescheinigung.
Bitte beachten Sie, dass wir uns bemühen diese Informationen stets aktuell zu halten. Nach einem Jahr „Corona“ wissen wir aber, dass sich Informationen schnell ändern können. Besuchen Sie unsere Seite deshalb regelmäßig und nutzen Sie weitere Quellen, wie z. B. die Internetseite des RKI oder der KBV.
Nur wenn der Patient krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist. Befristet bis zum 31. Mai 2022 können Patientinnen und Patienten, die an Atemwegserkrankungen leiden, telefonisch bis zu 7 Kalendertage krankgeschrieben werden. Dabei müssen Sie sich als niedergelassener Arzt / Ärztin persönlich vom Zustand der Patientin oder des Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung kann telefonisch für weitere 7 Kalendertage ausgestellt werden.
Nein. Ein Patient der mittelbaren Kontakt – also Kontakt über eine weitere Person – zu einem Verdachtsfall hatte und selbst keine Symptome aufweist, erfüllt die Voraussetzungen der Arbeitsunfähigkeit nicht. Wenn der Arbeitgeber in diesen Fällen kein Homeoffice ermöglicht, den Patienten aber dennoch nach Hause schickt, befindet sich der Arbeitgeber im sogenannten Annahmeverzug und muss weiterhin das Gehalt zahlen.
Dies gilt im Übrigen auch für Patienten, die unmittelbaren Kontakt zu einem Verdachtsfall hatten und selbst keine Krankheitssymptome aufweisen.
Nein, denn der Versicherte muss bei seinem Arbeitgeber den Papierausdruck einreichen.
Nur wenn der Patient krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist oder für seine berufliche Tätigkeit seine Wohnung verlassen müsste.
Nein, das Muster 21 ist nur im Falle der Erkrankung eines Kindes zu verwenden.
Muss ein Kind aufgrund einer Schul- oder Kitaschließung zu Hause betreut werden, genügt eine Bescheinigung der jeweiligen Einrichtung.
Das Bundesgesundheitsministerium hat den entsprechenden Anspruch auf Kinderkrankengeld deutlich ausgeweitet. Nach der neuen Regelung kann jeder Elternteil 20 statt bisher 10 Krankentage (Alleinerziehende 40 statt 20 Tage) zur Betreuung eines oder mehrerer Kinder beantragen.