Testungen auf SARS-COV-2

Symptomatische Patienten
In dieser Rubrik finden Sie Antworten auf viele Fragen rund um die Testung von symptomatischen Patienten.
Bitte beachten Sie, dass wir uns bemühen diese Informationen stets aktuell zu halten. Nach einem Jahr „Corona“ wissen wir aber, dass sich Informationen schnell ändern können. Besuchen Sie unsere Seite deshalb regelmäßig und nutzen Sie weitere Quellen, wie z. B. die Internetseite des RKI oder der KBV.
Die Abstrichentnahme ist eine verpflichtende vertragsärztliche Tätigkeit und gehört zu den obligaten ärztlichen Aufgaben einer Praxis. Die Entscheidung, ob ein Abstrich im Einzelfall indiziert ist, trifft die Ärztin/der Arzt in begründetem Verdacht.
Um eine Überlastung der Arztpraxen, Betreuungseinrichtungen und Labore in der Herbst- und Wintersaison zu vermeiden, hat das Robert Koch-Institut (RKI) die Testkriterien für symptomatische Patienten angepasst.
Demnach liegt der Fokus künftig auf Patienten mit schwerer oder sich verschlechternder respiratorischer Symptomatik. Sie sollen nach den Empfehlungen des RKI getestet werden – ebenso Patienten mit Geruchs- und Geschmacksstörungen sowie Infekt-Patienten mit Kontakt zu einem bestätigten Fall.
Patienten mit leichterer Symptomatik wie Schnupfen oder Halsschmerzen sollen dagegen nur getestet werden, wenn zusätzliche Kriterien erfüllt sind. Dazu zählen Personen, die zu einer Risikogruppe gehören oder in einer Pflegeeinrichtung, Arztpraxis oder einem Krankenhaus tätig sind.
Flussschema Maßnahmen und Testkriterien.
Die Entscheidung, ob ein Abstrich erfolgen soll, trifft die Ärztin/der Arzt.
Der Abstrich von symptomatischen Patienten liegt nicht im Aufgabenbereich des Gesundheitsamtes. Die Patienten können deshalb nicht dorthin weitergeleitet werden.
Der Abstrich kann unter fachlicher Weisung der Ärztin/des Arztes von einer Mitarbeiterin erbracht werden. Dabei sind die Prinzipien der Delegation zu beachten.
Wenn sich Ärztinnen/Ärzte an die Regeln des Infektionsschutzes (zum Beispiel der Infektionssprechstunde) halten, gibt es für das Gesundheitsamt bei der Diagnostik und Behandlung von COVID-19-Patienten keinen Grund, die Praxis zu schließen.
Coronavirus-Testverordnung (TestV)
In dieser Rubrik finden Sie Antworten auf viele Fragen rund um die Testung nach der TestV des Bundes.
Bitte beachten Sie, dass wir uns bemühen diese Informationen stets aktuell zu halten. Nach einem Jahr „Corona“ wissen wir aber, dass sich Informationen schnell ändern können. Besuchen Sie unsere Seite deshalb regelmäßig und nutzen Sie weitere Quellen, wie z. B. die Internetseite des RKI oder der KBV.
Es steht Ihnen weiterhin frei, in Ihrer Praxis nur symptomatische Patienten zu testen und zu behandeln. In diesem Fall empfehlen wir Ihnen, darauf bereits am Eingang Ihrer Praxis hinzuweisen (Aushang, Plakat, Praxis-Homepage etc.)
Eine Übersicht über die Coronatests bei asymptomatischen Personen nach TestV finden Sie hier.
Kontaktpersonen sind unter anderem:
- Personen, die in den letzten zehn Tagen mindestens 15 Minuten mit einem Infizierten engen Kontakt hatten,
- Mitbewohner eines Infizierten,
- Personen, die in räumlicher Nähe zu Infizierten waren, zum Beispiel bei Feiern, gemeinsamem Sport in Innenräumen etc.
Sie als Vertragsarzt können nun selbst feststellen, wer die Kontaktpersonen ihrer eigenen oder der ihnen bekannten COVID-19-Patienten sind, um diese ebenfalls zu testen. Dies ist aber keine Verpflichtung zur Kontaktnachverfolgung.
Hierbei handelt es sich um eine asymptomatische Testung nach der Testverordnung des Bundes (PCR-Test / SNR 97120).
Antigen-Schnelltest (PoC-Tests)
In dieser Rubrik finden Sie Antworten auf viele Fragen rund um die Antigen-Schnelltests.
Bitte beachten Sie, dass wir uns bemühen diese Informationen stets aktuell zu halten. Nach einem Jahr „Corona“ wissen wir aber, dass sich Informationen schnell ändern können. Besuchen Sie unsere Seite deshalb regelmäßig und nutzen Sie weitere Quellen, wie z. B. die Internetseite des RKI oder der KBV.
Ja. Auch Sie als Vertragsarzt haben einen Anspruch auf einen Schnelltest (PoC-Antigentest). Bitte beachten Sie, dass hier – genau wie bei den Abrechnungen Ihres Praxis- und Reinigungspersonal – nur die Sachkosten abgerechnet werden können, der Abstrich jedoch nicht.
Weitere Informationen hierzu finden Sie auch in unserer Abrechnungs-Übersicht.
Schnelltest können nicht über den Sprechstundenbedarf bezogen werden, sondern nur über den medizinischen Fachhandel oder die Apotheke. Es dürfen nur die Schnelltest verwendet werden, die auf den Seiten des BfArM gelistet sind.
Die PoC-Tests sind nicht über Sprechstundenbedarf zu beziehen, sondern können als Sachkosten mittels der SNR 97122 mit maximal 9 Euro abgerechnet werden.
Die Tests unterliegen seit dem 1.1.2021 keiner Preisbindung mehr und sind frei kalkulierbar.
Vor der Aufnahme einer Dialysebehandlung kann die Dialyse-Einrichtung einen präventiven PCR-Test beauftragen. Während des Behandlungszeitraums kann der Patient dann einmal in der Woche erneut getestet werden - dann jedoch nur mittels PoC-Antigentest.
Nein. Die Rechnungen müssen nicht eingereicht werden. Jedoch müssen diese bis zum 31. Dezember 2024 aufbewahrt werden.