Verordnungen

Fragen und Antworten rund um die Verordnungen während der Pandemie
In dieser Rubrik finden Sie Antworten auf viele Fragen rund um die Verordnung zu Zeiten der Pandemie.
Bitte beachten Sie, dass wir uns bemühen diese Informationen stets aktuell zu halten. Nach einem Jahr „Corona“ wissen wir aber, dass sich Informationen schnell ändern können. Besuchen Sie unsere Seite deshalb regelmäßig und nutzen Sie weitere Quellen, wie z. B. die Internetseite des RKI oder der KBV.
- Häusliche Krankenpflege: alle Folgeverordnungen
- Heilmittel: alle Folgeverordnungen und alle Verordnungen außerhalb des Regelfalls
- Hilfsmittel: Folgeverordnungen von Hilfsmitteln, die zum Verbrauch bestimmt sind sowie Zubehörteile oder Ersatzbeschaffungen, mit Ausnahme für Seh- und Hörhilfen
- Krankenbeförderung: alle Verordnungen von Krankenfahrten und Krankentransporten
Voraussetzung ist, dass der Versicherte in der Praxis bekannt ist und der verordnende Arzt oder Psychotherapeut sich durch eingehende telefonische Befragung vom Zustand des Versicherten überzeugt hat.
Nein. Jede ärztliche Verordnung, die feststellt, dass eine Behandlung notwendig ist, impliziert die medizinische Notwendigkeit.
Der GKV-Spitzenverband hat den gesetzlichen Krankenkassen empfohlen, die Fahrtkosten für das medizinisch notwendige Transportmittel für anspruchsberechtigte Versicherte für Impfungen im Impfzentrum zu übernehmen. Sofern der Patient nach der „Richtlinie über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 SGB V“ (Krankentransport-Richtlinie) einen grundsätzlichen Anspruch auf Verordnung von Krankenfahrten bzw. (nicht qualifizierten) Krankentransporten hat, können Sie die Verordnung einer Krankenbeförderung (Muster 4) für die Hinfahrten zum Impfzentrum und die Rückfahrten in die Häuslichkeit ausstellen. Der Anspruch ist gegeben, sofern eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
- Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 4 oder 5
- Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung
- Schwerbehinderung mit Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis
- „aG“ für außergewöhnliche Gehbehinderung
- „Bl“ für Blindheit und/oder ·
- „H“ für Hilflosigkeit
Bitte empfehlen Sie diesen Patienten sich vorab an ihre Krankenkasse zu wenden und zu klären, ob diese die Kosten für die Krankenbeförderung übernimmt. Sollte dies der Fall sein, so gilt:
Verordnungen von Krankenfahrten mit dem Taxi- oder Mietwagen (sitzend) sind genehmigungsfrei und müssen der Krankenkasse nicht zur Genehmigung vorgelegt werden. Der Patient kann sich mit der Verordnung der Krankenbeförderung direkt an ein Taxi- oder Mietwagenunternehmen wenden. Fahrten zum Impfzentrum mit einem (nicht qualifizierten) Krankentransportwagen müssen vorab von der Krankenkasse genehmigt werden.
Für Fahrten mit einem Privatfahrzeug oder öffentlichen Verkehrsmitteln kann keine Verordnung auf Muster 4 ausgestellt werden.